3. Eventuell sei die Strafsache zur gesetzeskonformen Durchführung und Ergänzung von Strafuntersuchung und Anklage und zur erneuten Anklageerhebung vor der Vorinstanz an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 4. Subeventuell sei die Strafsache zur gesetzeskonformen Durchführung der Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Es sei der Unterzeichnende als amtlicher Verteidiger rückwirkend ab 18.12.02 einzusetzen. 6