E. Gegen dieses Urteil erhob A. mit Eingabe vom 6. Januar 2003 mit folgenden Anträgen Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden: „1. Das Dispositiv des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichtes AB. vom 11. September 2002 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Angeklagte sei mit einer milden Strafe von maximal 18 Monaten zu bestrafen unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren. 3. Eventuell sei die Strafsache zur gesetzeskonformen Durchführung und Ergänzung von Strafuntersuchung und Anklage und zur erneuten Anklageerhebung vor der Vorinstanz an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.