Betreffend den über diese Summe hinausgehenden Forderungsbetrag wird die Adhäsionsklage von E. auf den Zivilweg verwiesen. 6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 910.-- den Barauslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 660.-- der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts AB.