122'755.70 zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 3. April 2000 anerkennt. 5. Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass A. die adhäsionsweise geltend gemachte Forderung von E. in Höhe von Fr. 125'224.40 zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 26. September 2001 anerkennt. Betreffend den über diese Summe hinausgehenden Forderungsbetrag wird die Adhäsionsklage von E. auf den Zivilweg verwiesen.