Der mit Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 19. April 1996 gegen den Angeklagten bedingt ausgesprochene Strafvollzug für die damals ausgefällte Gefängnisstrafe von 16 Monaten Gefängnis wird widerrufen. 4. Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass A. die adhäsionsweise geltend gemachte Forderung von F. in Höhe von Fr. 5