D. Mit Urteil vom 11. September 2002, mitgeteilt am 17. Dezember 2002, erkannte das Bezirksgericht AB.: „1. A. ist schuldig der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 2. Dafür wird er mit einer unbedingten Gefängnisstrafe von zwei Jahren bestraft. 3. Der mit Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 19. April 1996 gegen den Angeklagten bedingt ausgesprochene Strafvollzug für die damals ausgefällte Gefängnisstrafe von 16 Monaten Gefängnis wird widerrufen.