Beim Expl. besteht keine Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung, weder institutionell noch ambulant. 3. Für den Fall eines bedingten Strafvollzuges: Ist eine psychiatrische Behandlung notwendig oder zweckmässig (Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), so dass Weisungen (welche?) angezeigt wären oder Schutzaufsicht (recte: Schutzaufsicht) angeordnet werden sollte? Eine psychiatrische Behandlung ist weder notwendig noch zweckmässig. 4. Sind andere Massnahmen zweckmässig, z.B. Bevormundung oder Verbeiständung? Es sind keine weiteren Massnahmen zweckmässig.“