Es besteht volle Zurechnungsfähigkeit. 2. Erfordert der Gesundheitszustand des Angeschuldigten ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, eine allfällige Rückfallgefahr lasse sich durch die Einweisung in eine Heilund Pflegeanstalt verhindern oder vermindern (Art. 43 Ziff.1 Abs. 1 StGB)? Genügt eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB? Wäre der sofortige Vollzug einer Strafe mit einer ambulanten Behandlung vereinbar oder würde diese durch den Strafvollzug schwer beeinträchtigt? Beim Expl.