Einsicht herabgesetzt war, wenn ja, in welchem Grad (Art. 11 StGB)? Beim Expl. bestand zur Zeit seiner Tat keine Beeinträchtigung seiner geistigen Gesundheit oder seines Bewusstseins. Es besteht keine geistig mangelhafte Entwicklung, die die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht herabsetzt. Es besteht volle Zurechnungsfähigkeit.