Trotz der in der Folge eingeleiteten Betreibung zahlte A. den Erben keinen einzigen Franken aus. Aus der Pfändungsurkunde vom 9. Januar 2001 geht hervor, dass der Angeklagte neben den persönlichen Effekten und den Kompetenzstücken keinerlei Vermögen besitzt. Mit Eingabe vom 11. September 2001 macht F. gegenüber dem Angeklagten eine Zivilforderung von Fr. 127'755.70, nebst Zins zu 5% auf Fr. 125'224.40 seit dem 3. April 2000, geltend. E. reichte am 26. September 2001 eine Adhäsionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 411'570.55 ein.“