Statt diesen Betrag an die Erben weiterzuleiten, finanzierte A. damit ein Projekt für eine Sondermüllverbrennungsanlage in Griechenland. Die Überweisung des gesamten Geldbetrages nach Griechenland erfolgte gemäss den Angaben des Angeklagten im Juli oder August 1997. Diese ‚Investition’ erfolgte zugegebenermassen ohne Wissen der Erben und muss als Totalverlust betrachtet werden. Gemäss den Angaben des Angeklagten floss nämlich kein Geld zurück. Im Sommer 1999 beauftragte F. einen Anwalt, die Erbteilung zu einem Abschluss zu bringen. Trotz der in der Folge eingeleiteten Betreibung zahlte A. den Erben keinen einzigen Franken aus.