„Der Angeklagte wurde von den Erben des D. (1891-1962) mit der Durchführung der Erbteilung beauftragt. Der Erblasser war Eigentümer des Einfamilienhauses, Assek.-Nr. AH., mit 775 m2 Gebäudegrundfläche und Umschwung, Parz.-Nr. AI., Plan AJ., an der AA. in AB.. Gesetzliche Erben waren die überlebende Ehefrau M. sowie die beiden gemeinsamen Söhne E. und G., welcher am 2. April 1990 kinderlos verschied und als Universalerbin seine Ehefrau F. hinterliess. Nachdem auch M. am 22. Dezember 1994 verstorben war, beauftragten F. und E. den Angeklagten, das Einfamilienhaus in AB.