Erneut wurde A. der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren gewährt. Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hat der Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichtes mit Urteil vom 11. November 1996 abgewiesen. B. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. April 2002 folgender Sachverhalt zugrunde: 3