wegen fortgesetzter Urkundenfälschung sowie fortgesetzter ungetreuer Geschäftsführung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten, wobei ihm der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren gewährt wurde. Nachdem ihn das Kreisgericht AF. in seinem Urteil vom 8. September 1994 vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsführung frei gesprochen hatte, verurteilte ihn der Kantonsgerichtsausschuss nach erhobener Berufung durch die Staatsanwaltschaft Graubünden am 19. April 1996 wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsführung zu 16 Monaten Gefängnis. Erneut wurde A. der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren gewährt.