{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-1_2004-07-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_1", "Checksum": "4ded2dc56386206cf75ac266c17b83d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 28.07.2004 SB 2003 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 28.07.2004 SB 2003 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Februar\n2000 in Höhe von Fr. 125'224.40, den Kosten für den Zahlungsbefehl in Höhe von\nFr. 200.--, den Pfändungskosten von Fr. 207.30 sowie den Aufwendungen für die\nanwaltlichen Bemühungen des Rechtsvertreters von F. bis zum 29. März 2001 in\nHöhe von Fr. 2'124.--. Die eingeklagte Forderung ist vollumfänglich ausgewiesen\nund wurde durch die Einlage der relevanten Dokumente, insbesondere des massgeblichen Erbteilungsvertrages, unter Beweis gestellt (vgl. Adhäsionsklage samt\nBeilagen, act. 29 ff. der Staatsanwaltschaft Graubünden). Der Berufungskläger hat\ndie Forderung von F. abzüglich des von ihm bereits bezahlten Betrages von Fr.\n5'000.-- sowohl vor Schranken der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, act. 46 der\nStaatsanwaltschaft, S. 22) als auch anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden am 5. März 2003 anerkannt\n(Plädoyer Verteidigung, act. 11, S. 1). Die Vorinstanz hat folglich zur Recht von der\nAnerkennung durch den Berufungskläger Vormerk genommen. - Am 26. September\n2001 hat auch E. gegen den Berufungskläger eine Adhäsionsklage eingereicht. Er\nfordert die Bezahlung von Fr. 411'570.55. Diese Forderung setzt sich zusammen\naus dem Nettosteigerungserlös aus der freiwilligen öffentlichen Versteigerung der\nLiegenschaft AA. in AB. in Höhe von Fr. 488'992.80, abzüglich des Erbanteils von\nF. gemäss Erbteilungsvertrag in Höhe von Fr. 125'224.40 sowie zuzüglich Zins in\nder Höhe von 2.5 % pro Jahr für fünf Jahre, was einem Betrag von Fr. 47'802.15\nentspricht. E. hat zum Beweis seiner Forderung einzig das Schreiben des Kreisnotars vom 29. Januar 1997 an den Berufungskläger eingereicht. Gemäss Erbteilungsvertrag steht E. aus dem Nachlass des D. derselbe Erbanteil zu wie F. (vgl. act. 7\nder Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 2, Ziff. III). Die Forderung von E. gegenüber\ndem Berufungskläger wurde von der Vorinstanz in dem den Erbanteil gemäss Erbteilungsvertrag übersteigenden Betrag als nicht ausgewiesen bezeichnet. Der Berufungskläger hat vor Schranken der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, act. 46 der\nStaatsanwaltschaft, S. 22) sowie an der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem\nKantonsgerichtsausschuss Graubünden die Forderung von E. auch nur in Höhe des\nErbanteils gemäss Erbteilungsvertrag anerkannt (Plädoyer Verteidigung, act. 11, S.\n1). Was darüber hinaus geht, hat die Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen. Die\n39\n\nVorinstanz hat zu Recht von der Anerkennung durch den Berufungskläger Vormerk\ngenommen sowie den die Anerkennung übersteigenden Teil der Adhäsionsklage\nauf den Zivilweg verwiesen. E. hat dagegen kein Rechtsmittel ergriffen, so dass es\ndiesbezüglich beim vorinstanzlichen Erkenntnis bleibt.\n\n8. a) Der Berufungskläger hat mit seiner Berufung auch den vorinstanzlichen Kostenspruch angefochten. In der Begründung geht er auf die Kosten jedoch\nnicht ein. Vorliegend ist der Berufungskläger mit seiner Berufung bezüglich der\nHöhe des Strafmasses und des bedingten Strafvollzuges durchgedrungen, die Verurteilung wegen Veruntreuung sowie der Widerruf wurden jedoch bestätigt. Unter\ndiesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung, der Vorinstanz\nsowie der amtlichen Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren dem Berufungskläger zu auferlegen, da diese Kosten auch angefallen wären, wenn bereits die Vorinstanz eine bedingte Strafe ausgesprochen hätte. Der Berufungskläger hat im weiteren die von der Vorinstanz ausgesprochene ausseramtliche Entschädigung an F.\nin Höhe von Fr. 800.-- anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem\nKantonsgerichtsausschuss Graubünden anerkannt (vgl. Plädoyer Verteidigung, act.\n11, S. 1). E. hat im vorinstanzlichen Verfahren weder eine Entschädigung beantragt\nnoch war er anwaltlich vertreten, so dass auf die Ausrichtung einer aussergerichtlichen Entschädigung an E. verzichtet wurde. Der vorinstanzliche Kostenspruch erweist sich unter diesen Umständen als rechtens (vgl. auch die Urteile des Kantonsgerichtsausschusses SB 00 48, SB 02 16 und SB 03 13).\n\nb) Da der Berufungskläger mit seiner Berufung in einem wesentlichen Punkt,\nnämlich der Höhe der Strafe sowie der Gewährung des bedingten Strafvollzuges,\ndurchgedrungen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens je zur\nHälfte dem Berufungskläger und dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden vom Kanton\nGraubünden vorschussweise übernommen und gehen je zur Hälfte zu Lasten des\nBerufungsklägers und des Kantons Graubünden (Art. 155 und Art. 160 StPO). Die\nKosten des psychiatrischen Gutachtens der Klinik St. Pirminsberg hat der Berufungskläger zu tragen, da er die Einholung dieses Gutachtens verlangt hat, das Gutachten aber schlussendlich das bereits vorbestehende psychiatrische Gutachten\nder Klinik Waldhaus in Chur im Ergebnis bestätigt hat. Schliesslich hat der Berufungskläger F. angemessen ausseramtlich zu entschädigen. F. war gehalten, sich\nam vorliegenden Verfahren zu beteiligen, nachdem der Berufungskläger das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten hatte (vgl. Rechtsbegehren der Berufung vom 6. Januar 2003, act. 1, S. 2).\n40\n\nDemnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :\n\n1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 2 des angefochtenen\nUrteils wird aufgehoben.\n\n"}