{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-1_2004-07-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_1", "Checksum": "4ded2dc56386206cf75ac266c17b83d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 28.07.2004 SB 2003 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 28.07.2004 SB 2003 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Nach der\nRechtsprechung ist ein leichter Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB in der\nRegel bei Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten anzunehmen. Ausnahmen sind möglich bei besonderen (objektiven oder subjektiven) Umständen, die nicht bereits für\nden Schuldspruch oder die Bemessung der Strafe bestimmend waren. Für die Annahme eines leichten Falles trotz einer Strafe von mehr als drei Monaten kann beispielsweise sprechen, dass der nachträgliche Vollzug der aufgeschobenen Strafe\nfür den Täter eine unverhältnismässige Härte bedeuten würde, dass sich der Rückfall erst gegen Ende der Probezeit ereignet hat oder dass seit der neuen Verfehlung\nverhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, in der der Verurteilte sich wohlverhalten\nhat (BGE 117 IV 97 E 3c, S. 102 f.). Die Annahme eines leichten Falles kommt\njedoch nur in Betracht, wenn die Freiheitsstrafe in der Nähe von drei Monaten liegt\n(BGE 122 IV 156 E 3c). Das Bundesgericht hat bei einer fünf monatigen Gefängnisstrafe die Hypothese eines leichten Falles noch in Betracht gezogen (Urteil\n6S.340/1999 vom 11.10.1999, E 2 und 6S.830/1997 vom 2.3.1998, E 1c, zitiert in\nRoland M. Schneider, Basler Kommentar, N 235 zu Art. 41 StGB), bei einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten das Vorliegen eines leichten Falles jedoch verneint\n(BGE 122 IV 156 E 3c).\n37\n\nb) Vorliegend wird eine Gefängnisstrafe von 18 Monaten ausgesprochen.\nDamit aber liegt die Strafe ganz erheblich über der zulässigen Grenze für die Annahme eines leichten Falles, mithin nicht mehr in deren Nähe. Die Höhe der ausgefällten Strafe zeigt zudem deutlich, dass - wie bereits im Rahmen der Strafzumessung einlässlich dargelegt - von einem recht schweren Verschulden ausgegangen\nwerden muss. Es kann daher nicht mehr von einem leichten Fall im Sinne von Art.\n41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB gesprochen werden. Daran ändert auch der Umstand nichts,\ndass der Strafvollzug für den Berufungskläger aufgrund seines Alters allenfalls eine\nunverhältnismässige Härte bedeuten kann. Ob ein leichter Fall im Sinne des Gesetzes vorliegt, ist grundsätzlich aufgrund der Schwere des Verschuldens zu entscheiden, welche sich normalerweise in der Höhe der Strafe zeigt (BGE 122 IV 156 E\n3c). Gemäss Rechtsprechung wurde entschieden, dass bei einer Strafe von bis zu\ndrei Monaten ein leichtes Verschulden und damit ein leichter Fall im Sinne des Gesetzes anzunehmen sei. Ausnahmen seien möglich, wenn besondere Umstände\nvorliegen. Besondere Umstände vermögen eine Ausnahme jedoch nur zu rechtfertigen, solange das Verschulden in der Nähe des leichten Falles - mithin in der Nähe\nvon drei Monaten Gefängnis - liegt. Auch beim Vorliegen besonderer Umstände\nbleibt nämlich das Verschulden des Täters für die Beurteilung, ob ein leichter Fall\nim Sinne des Gesetzes vorliegt, zentral. Ein nicht mehr leichtes Verschulden hindert\ndaher auch beim Vorliegen besonderer Umstände die Annahme eines leichten Falles. Das Bundesgericht hat deshalb entschieden, bei einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten liege kein leichter Fall mehr vor (BGE 122 IV 156 E 3c). Vorliegend ist\n- wie bereits dargelegt - von einem recht schweren Verschulden des Berufungsklägers auszugehen, was sich im Strafmass von 18 Monaten Gefängnis sehr deutlich\nzeigt. Der Umstand, dass die Strafverbüssung für den Berufungskläger aufgrund\nseines Alters allenfalls eine unverhältnismässige Härte bedeuten kann, vermag daher keinen leichten Fall zu begründen. Diesem Umstand wäre gegebenenfalls vielmehr im Rahmen eines Verfahrens zur Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit des Berufungsklägers Rechnung zu tragen. Schliesslich ist auch festzuhalten, dass der\nBerufungskläger auf demselben Gebiet wie früher ein Verbrechen begangen hat,\nwelches schon grundsätzlich nicht als leichter Fall gelten kann (vgl. auch BGE 128\nIV 3 ff.). Nachdem nun das Vorliegen eines leichten Falles verneint werden muss,\nerübrigt es sich, die Aussicht auf Bewährung zu prüfen. Denn gemäss Gesetz kann\nbei erneuter Delinquenz innerhalb der Probezeit vom Widerruf des bedingten Strafvollzuges nur abgesehen werden, wenn begründete Aussicht auf Bewährung besteht und kumulativ ein leichter Fall vorliegt. Da im hier zu beurteilenden Fall bereits\ndas Vorliegen eines leichten Falles verneint werden muss, ist die Gewährung des\nbedingten Strafvollzuges für die mit Urteil des Kantonsgerichtsausschusses\n38\n\nGraubünden vom 19. April 1996 ausgesprochene Strafe von 16 Monaten Gefängnis\nzwingend zu widerrufen. Die Strafe ist folglich zu vollziehen.\n\n"}