{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-1_2004-07-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_1", "Checksum": "4ded2dc56386206cf75ac266c17b83d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 28.07.2004 SB 2003 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 28.07.2004 SB 2003 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Dabei\nist es aber auch unter den nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden\nUmständen nicht zulässig, einzelnen Kriterien eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen, also\netwa einseitig auf die Umstände der Tat abzustellen. Vielmehr sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche\ngültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, in die Beurteilung miteinzubeziehen, um aufgrund einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, ob der Verurteilte für dauerndes Wohlverhalten Gewähr\nbietet oder nicht (BGE 118 IV 100 f.; PKG 1994 Nr. 28, PKG 1993 Nr. 24 mit Hinweisen). Dabei genügt für eine positive Prognose weder die vage Hoffnung auf Bewährung (BGE 115 IV 82; 100 IV 133, 102 IV 63) noch die Annahme, der bedingte\nStrafvollzug vermöge den Verurteilten eher zu bessern als die Vollstreckung der\nStrafe (BGE 74 IV 195). In erster Linie ist also der Grundsatz der Spezialprävention\nmassgebend (BGE 118 IV 100). Es ist jedoch offensichtlich, dass sich selbst durch\neine umfassende und intensive Auseinendersetzung mit der Täterpersönlichkeit\nkeine absolut zuverlässige Zukunftsvoraussage treffen lässt. Bei der Prüfung der\ngünstigen Prognose im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB steht daher die Frage\nim Vordergrund, unter welchen Voraussetzungen einem Verurteilten trotz unsicherer Zukunftsaussicht Vertrauen geschenkt werden kann (PKG 1993 Nr. 24 mit wei-\n35\n\nteren Hinweisen). Vermag der Richter begründetes Vertrauen zu gewinnen, so ist\nder Vollzug aufzuschieben. Der Richter muss von der Besserungsaussicht mit Begründung überzeugt sein. Wo zwischen vager Hoffnung und Bedenken geschwankt\nwird, ist die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht angezeigt (BGE 100 IV\n133; 115 IV 82; 118 IV 97; PKG 1993 Nr. 24), weil dann kein Vertrauen auf Bewährung herrscht.\n\nc) Vorliegend erschweren die Vorstrafen, welche beide auf dem Gebiet der\nVermögensdelikte liegen, sowie die Tatsache, dass der Berufungskläger während\nlaufender Probezeit erneut straffällig wurde, eine günstige Prognose. Andererseits\nhat sich der Berufungskläger vorliegend sofort geständig und zumindest teilweise\neinsichtig gezeigt. Er hat sich zudem aus der Rechtsberatung zurückgezogen. Insbesondere aber hat er sich in den mehr als sieben Jahren, die seit der vorliegend\nzu beurteilenden Tat vergangen sind, offensichtlich wohlverhalten und damit gezeigt, dass er willens und in der Lage ist, sich nun an die verbindlichen Regeln des\nRechts zu halten und die Rechtsordnung zu respektieren. Im weiteren ist auch aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Berufungsklägers zu erwarten, dass er in\nZukunft nicht mehr straffällig werden wird. Schliesslich gilt es auch zu bedenken,\ndass der bedingte Strafvollzug, welchen der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden dem Berufungskläger mit Urteil vom 19. April 1996 für eine Gefängnisstrafe von\n16 Monaten gewährte, widerrufen wird und diese Strafe somit vollzogen werden\nmuss (vgl. unten Ziff. 6). Es ist davon auszugehen, dass die Verbüssung dieser\nStrafe dem Berufungskläger eine gewichtige Warnung für die Zukunft sein wird (vgl.\ndazu BGE 116 IV 177; 117 IV 97; 122 IV 156; PKG 1994 Nr. 28). Kommt hinzu,\ndass auch die vorliegend ausgesprochene Strafe vollzogen werden kann, sollte sich\nder Berufungskläger während der Probezeit etwas zu Schulden kommen lassen.\nDer Berufungskläger steht somit unter dem Zwang zum Wohlverhalten. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zum\nSchluss, dass dem Berufungskläger gerade noch eine günstige Prognose gestellt\nwerden kann. Damit sind vorliegend die objektiven und subjektiven Voraussetzungen erfüllt, so dass dem Berufungskläger die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges gewährt werden kann.\n\nd) Schiebt der Richter den Strafvollzug auf, so setzt er dem Verurteilten eine\nProbezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Die Dauer der Probezeit ist von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig. Insbesondere\nsind Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie die Gefahr der Rückfälligkeit zu beurteilen. Je grösser die Rückfallgefahr, umso länger muss die Be-\n36\n\nwährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (vgl. BGE 95 IV 122). Wie\nbereits ausgeführt, sprechen die Vorstrafen und die Delinquenz während laufender\nProbezeit gegen eine günstige Prognose. Der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden trägt diesen Tatsachen Rechnung, indem er die Probezeit auf 5 Jahre ansetzt.\n\n6. Der Berufungskläger wurde mit Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 19. April 1996 zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten Gefängnis verurteilt. Die Strafe wurde aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren. Der Berufungskläger hat die vorliegend zur Verurteilung gelangende strafbare\nHandlung im Jahre 1997 begangen. Er wurde daher während laufender Probezeit\nerneut straffällig. Es stellt sich folglich die Frage des Widerrufs des mit dem Urteil\ndes Kantonsgerichtsausschusses gewährten bedingten Strafvollzuges für 16 Monate Gefängnis.\n\n"}