{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-1_2004-07-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_1", "Checksum": "4ded2dc56386206cf75ac266c17b83d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 28.07.2004 SB 2003 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 28.07.2004 SB 2003 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Erheblich strafmindernd wirkt die\naufgrund der Alters erhöhte Strafempfindlichkeit, die im übrigen auch im psychiatrischen Gutachten der Klinik St. Pirminsberg attestiert worden ist (act. 29, S. 21 Ziff.\n5). Der Verteidiger hat anlässlich seines Plädoyers an der mündlichen Berufungsverhandlung im weiteren geltend gemacht, es sei ein mögliches Mitverschulden des\nKreisnotars in die Überlegungen miteinzubeziehen, welcher in Kenntnis der früheren Verurteilungen das Geld an den Berufungskläger überwiesen habe (act. 11, S.\n7). Dieser Argumentation kann in keiner Weise gefolgt werden. Niemand musste\ndamit rechnen, dass der Berufungskläger erneut straffällig werden würde, gab es\ndoch keine erkennbaren Anzeichen dafür. Und allein aus der Tatsache, dass der\nBerufungskläger im Abstand von zwölf Jahren zweimal mit dem Gesetz in Konflikt\ngeraten war, konnte und durfte nicht geschlossen werden, er werde sich auch in\nZukunft nicht gesetzeskonform verhalten. Dies zeigt sich sehr deutlich an der Tatsache, dass ihm der Kantonsgerichtsausschuss mit Urteil vom 19. April 1996 den\nbedingten Strafvollzug gewährt, mithin eine positive Prognose über das zukünftige\nVerhalten des Berufungsklägers gestellt hatte. Zudem hatten E. und F. dem Berufungskläger offenbar ein Mandat erteilt (vgl. Schreiben des Kreisnotars an den Berufungskläger vom 29. Januar 1997, act. 33 der Staatsanwaltschaft Graubünden,\nAnhang), ihm damit ihr Vertrauen ausgesprochen. Und schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass dem Kreisnotar keine weitere Prüfungspflicht zukam. Ein Mitverschulden des Kreisnotars steht daher ausser Frage. Strafmilderungsgründe sind keine\nersichtlich, insbesondere wird eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im\npsychiatrische Gutachten verneint. Wie bereits einlässlich dargelegt, sind vorliegend keine Umstände gegeben, die ein Abweichen vom psychiatrischen Gutachten\nder Klinik St. Pirminsberg rechtfertigen würden. Strafschärfungsgründe liegen keine\nvor. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint dem\nKantonsgerichtsausschuss die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von zwei Jahren Gefängnis als etwas zu hoch. Die Berufung ist daher in diesem Punkt begründet,\nweshalb das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich aufzuheben ist. In Anbetracht der\ngesamten Umstände und insbesondere des Zeitablaufs und der Strafempfindlichkeit und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Freiheitsstrafe von nicht\nmehr als 18 Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden kann, erachtet der Kantonsgerichtsausschuss eine Gefängnisstrafe von 18 Monaten als dem Verschulden\ndes Berufungsklägers angemessen.\n34\n\n5. Bei diesem Strafmass ist im folgenden zu prüfen, ob dem Berufungskläger die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges gewährt werden kann. Die\ndiesbezüglichen Anforderungen bestimmen sich nach Art. 41 StGB.\n\na) Objektive Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges\nist gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, dass eine Freiheitsstrafe von nicht\nmehr als achtzehn Monaten ausgesprochen wurde und der Verurteilte in den letzten\nfünf Jahren vor der Tat keine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei\nMonaten wegen eines vorsätzlich begangenen Vergehens oder Verbrechens verbüsst hat ( Rehberg, Strafrecht II, 6. Auflage, Zürich 1994, S. 93). Vorliegend wird\neine Gefängnisstrafe von 18 Monaten ausgesprochen. Zudem musste der Berufungskläger in den letzten fünf Jahren vor der Tat weder eine Zuchthaus- noch eine\nGefängnisstrafe verbüssen. Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung\ndes bedingten Strafvollzuges sind somit erfüllt.\n\n"}