{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-1_2004-07-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_1", "Checksum": "4ded2dc56386206cf75ac266c17b83d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 28.07.2004 SB 2003 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 28.07.2004 SB 2003 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung | Vermögen"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:03:54", "Checksum": "54b31b9481b26d36da349ad163e7b1b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 28.07.2004 SB 2003 1\nRegeste:\nVeruntreuung | Vermögen\n\nges zu entscheiden (BGE109 IV 87). Vorliegend wäre somit nur für Taten, die der\nBerufungskläger vor dem 19. April 1996 begangen hat, eine Zusatzstrafe auszufällen. Für Taten, die nach der Urteilsfällung, aber vor Ablauf der angesetzten Probezeit begangen worden sind, ist der Widerruf des mit Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 19. April 1996 gewährten bedingten Strafvollzuges zu prüfen. Es ist\nvorliegend nicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger bereits im April\n1996, mithin acht Monate vor der Kreditgewährung an C., welche gemäss Berufungsschrift offenbar dringend war und den Berufungskläger in eine zeitliche Notlage brachte (act. 01, S. 5 ), und mindestens neun Monate vor der eigentlichen Tat,\nden Entschluss fasste, das Geld, welches aus der freiwilligen Versteigerung der Liegenschaft AA. in AB. vom 22. November 1996 an ihn überwiesen werden würde, für\nden Ausgleich des Kontos der AK. zu verwenden und damit zu veruntreuen. Zum\nandern spricht das Gesetz in Art. 68 Ziff. 2 StGB klarerweise davon, dass eine Zusatzstrafe auszufällen sei, wenn der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat\nbeurteilen müsse, die der Täter begangen habe, bevor er wegen einer andern Tat\nzu Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Eine Tat begangen hat der Täter aber nicht\nschon, wenn er erst den Tatentschluss gefasst hat. Vorliegend hat der Berufungskläger aber unbestreitbar erst nach Überweisung des Nettosteigerungserlöses am\n29. Januar 1997 eine Veruntreuung begehen können, da ihm das Geld vorher weder\nanvertraut war, noch auch nur zur Verfügung stand. Selbst wenn der Berufungskläger vorliegen den Tatentschluss noch vor Ausfällung des Urteils des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 19. April 1996 gefasst hätte, wäre die Tathandlung erst mehrere Monate nach der Urteilsfällung erfolgt. Damit aber hat der Berufungskläger die Veruntreuung in jedem Fall nicht vor der Urteilsfällung am 19. April\n1996 und übrigens auch nicht vor den Mitteilungen vom 27. August 1996 und vom\n13. November 1996 begangen, weshalb vorliegend keine Zusatzstrafe in Betracht\nkommt. Strafmindernd veranschlagt der Kantongerichtsausschuss vorliegend das\nvollumfängliche Geständnis, die gewisse Einsicht, die sich daraus ableiten lässt,\ndass der Berufungskläger sein Verhalten selbst als „Dummheit“ qualifiziert, sowie\ndie Tatsache, dass der Berufungskläger das Strafverfahren nicht erschwert und sich\ngrundsätzlich kooperativ gezeigt hat. Lediglich sehr leicht strafmindernd wirkt die\nvom Berufungskläger an F. geleistete Zahlung in Höhe von Fr. 5'000.-- (vgl. Anhang\nzum Schreiben von Dr. iur. Carlo Portner an das Bezirksamt AB. vom 4. September\n2002, Akten der Vorinstanz). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich um eine\neinmalige Zahlung gehandelt hat, die im Vergleich zur Summe, die der Berufungskläger F. schuldet, bescheiden ausgefallen ist. Gemäss Aktenlage sind keine weiteren Zahlungen erfolgt, auch nicht zum Beispiel kleinste Ratenzahlungen. Das Gericht kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Zahlung an F. weniger der\n33\n\n"}