{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-1_2004-07-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_1", "Checksum": "4ded2dc56386206cf75ac266c17b83d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 28.07.2004 SB 2003 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 28.07.2004 SB 2003 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung | Vermögen"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:03:54", "Checksum": "54b31b9481b26d36da349ad163e7b1b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 28.07.2004 SB 2003 1\nRegeste:\nVeruntreuung | Vermögen\n\nvom 11. November 1996, mitgeteilt am 13. November 1996, abgewiesen wurden.\nDem Berufungskläger war somit mehr als zwei Monate vor der Veruntreuung bekannt, dass das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Bestand hatte und in\nRechtskraft erwachsen war. Als ehemaligem Rechtsanwalt und Notar, der noch immer in der Rechtsberatung tätig war, musste ihm ohne Zweifel bewusst sein, dass\ndas Urteil des Kantonsgerichtsausschusses an die Stelle des kreisgerichtlichen Erkenntnisses getreten war und nun alleinige Gültigkeit hatte. Es ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar, dass der Berufungskläger tatsächlich das Urteil des\nKreisgerichtes als massgebend erachtet haben könnte. Auf jeden Fall würde ihn ein\nsolches Verhalten aber in keiner Weise entlasten, denn augenscheinlich steht es\nihm nicht frei, zwischen den Urteilen des Kreisgerichtes und des Kantonsgerichtsausschusses zu wählen. Zweifellos war dies dem Berufungskläger als ehemaligem\nRechtsanwalt und Notar bekannt und bewusst. Seine Behauptung, es sei für ihn der\nFreispruch des Kreisgerichtes AF. massgebend gewesen, ist daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Ebenso straferhöhend, wenn auch aufgrund des Zeitablaufs nur leicht, wirkt die Vorstrafe aus dem Jahre 1984. Der Berufungskläger ist im\nweiteren nur wenige Monate nach dem Urteil des Kantonsgerichtsausschusses\nGraubünden vom 19. April 1996 bereits wieder in bedeutender Weise straffällig geworden, mithin noch innerhalb der dreijährigen Probezeit, welche der Kantonsgerichtsausschuss ausgesprochen hatte. Auch dies ist stark straferhöhend zu werten.\nDer Berufungskläger macht in diesem Zusammenhang geltend, das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses sei am 19. April 1996 nicht mündlich eröffnet worden und\ndie schriftliche Mitteilung sei erst am 27. August 1996 erfolgt, worauf Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden\nseien, welche dann beide abgewiesen worden seien. Da es sich dabei um ausserordentliche Rechtsmittel handle, werde die Rechtskraft des Urteils des Kantonsgerichtsausschusses wohl auf den Zeitpunkt der Mitteilung zurückbezogen. In diesem\nZeitpunkt aber habe sich die Vorgeschichte schon derart entwickelt gehabt, dass\ndavon ausgegangen werden dürfe, er habe den Tatentschluss zur vorliegenden Tat\nbereits viel früher gefasst gehabt. Dies aber bedeute, dass vorliegend theoretisch\neine Zusatzstrafe zum Urteil vom 19. April 1996 auszusprechen sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist der Täter gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erst mit der Rechtskraft der Verurteilung „wegen\neiner anderen Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt“ im Sinne von Art. 68 Ziff. 2 StGB,\nsondern schon mit der Urteilsfällung, unter der Voraussetzung, dass das Urteil\nspäter rechtskräftig wird. Für nach der Urteilsfällung begangene Delikte kommt daher eine Zusatzstrafe nicht in Betracht, vielmehr ist bei der Beurteilung solcher Delikte über den Widerruf des für die frühere Strafe gewährten bedingten Strafvollzu-\n32\n\n"}