{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-1_2004-07-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_1", "Checksum": "4ded2dc56386206cf75ac266c17b83d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 28.07.2004 SB 2003 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 28.07.2004 SB 2003 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Demnach muss sich der Begriff des Verschuldens auf den\ngesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkomponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit der der Täter\ngehandelt hat, und die Beweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die\nTäterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im\nStrafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. auch\nBGE 118 IV 14). Das Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der\nSchwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten\nder Tatbegehung und dem Mass der Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser\nwiegt das Verschulden (vgl. auch BGE 118 IV 14; 124 IV 44 f.). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder -erhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein\n30\n\nmüssen. Im weiteren ist der Richter nicht an die Höhe des von der Anklage geforderten Strafmasses gebunden. Vielmehr hat er das Strafmass innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach sorgfältiger Würdigung des Falles ohne Bindung an feste\nRegeln und unter Berücksichtigung der Milderungs- und Schärfungsgründe zu bestimmen (vgl. Art. 126 Abs. 2 StPO). - Vorliegend sieht Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB\neinen Strafrahmen von Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis vor.\n\nb) Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht leicht. Er hat einen Betrag in Höhe von mehr als Fr. 400'000.--, der ihm übergeben worden war, um ihn an\nseine Klienten weiterzuleiten, für sich verwendet. Er hat damit das Vertrauen, das\nseine Klienten in ihn gesetzt haben, schamlos missbraucht und eine bedeutende\nkriminelle Energie zum Ausdruck gebracht. Sein Verhalten offenbart einen empfindlichen Mangel an Achtung vor den verbindlichen Regeln des Rechts, was angesichts der Tatsache, dass er im damaligen Zeitpunkt in der Rechtsberatung tätig\nwar, umso schwerer wiegt. Kommt hinzu, dass von Anfang an offensichtlich war,\ndass das Geld, welches er in Griechenland investierte, erst in mehreren Jahren wieder zurückfliessen würde, wenn überhaupt. Der Berufungskläger wusste aufgrund\nseiner finanziellen Situation, dass er nicht in der Lage sein würde, seinen Klienten\nihr Geld auszubezahlen, da er nicht über die dazu nötigen Mittel verfügte. Es war\nsomit von Anfang an absehbar, dass das Geld den wirtschaftlich Berechtigten zumindest für längere Zeit, wenn nicht gar gänzlich entzogen werden würde. Trotzdem\nliess sich der Berufungskläger nicht davon abhalten, das ihm anvertraute Geld für\nsich zu gebrauchen. Der Berufungskläger macht geltend, er sei von der Realisierung des Projektes in Griechenland besessen gewesen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem psychiatrischen Gutachter dieses Engagement bekannt war.\nTrotzdem ist er zum Schluss gelangt, der Berufungskläger sei im Zeitpunkt der Tat\nzurechnungsfähig gewesen. Erheblich straferhöhend wirkt die Vorstrafe aus dem\nJahre 1996, die dasselbe Gebiet beschlägt wie die vorliegende Verurteilung, nämlich das Vermögensstrafrecht. Der Berufungskläger war offensichtlich nicht in der\nLage, aus dem damaligen Strafverfahren und der Verurteilung die notwendigen\nKonsequenzen zu ziehen. Offenbar ohne grosse Bedenken hat er sich über die\nWarnwirkung der Vorstrafe hinweggesetzt. In diesem Zusammenhang macht der\nVerteidiger geltend, der Berufungskläger erachte noch immer das freisprechende\nErkenntnis des Kreisgerichtes AF. als massgebend und nicht die Verurteilung durch\nden Kantonsgerichtsausschuss Graubünden. Das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses erging am 19. April 1996 und wurde am 27. August 1996 schriftlich eröffnet. In der Folge erhob der Berufungskläger Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht, welche beide von diesem mit Entscheid\n31\n\n"}