{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-1_2004-07-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_1", "Checksum": "4ded2dc56386206cf75ac266c17b83d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 28.07.2004 SB 2003 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 28.07.2004 SB 2003 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Damit aber war der Berufungskläger offensichtlich wirtschaftlich besser gestellt und somit bereichert, denn nun stand ihm das\nGeld, das er für die Zinsen hätte aufwenden müssen, für andere Verwendungen zur\nVerfügung beziehungsweise musste er kein Geld für die Zinszahlungen auftreiben,\nsich mithin nicht weiter verschulden. Selbst wenn der Berufungskläger in einem\nspäteren Zeitpunkt in der Lage sein sollte, den Erben des D. das Geld - sogar mit\nZinsen - zurückzubezahlen, so wäre er doch vorübergehend, nämlich in der Zeit\nzwischen dem Ausgleichen des Kontos der AK. und der Rückzahlung an die Erben,\nbereichert, was gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes genügt. Die Bereicherung war zudem unrechtmässig, denn der Berufungskläger besass keinen\nRechtsanspruch darauf. Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung ist folglich gegeben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es dem Berufungskläger nach\nseinen eigenen Angaben bisher zwar an der Ersatzfähigkeit gemangelt, er aber\ndurchwegs den Ersatzwillen gehabt habe (Berufung, act. 01, S. 7 oben). Der Berufungskläger anerkennt, dass es ihm an der Ersatzfähigkeit mangelt. Dies ergibt sich\nauch aus den Akten. Der Berufungskläger lebt von einer AHV-Rente und dem Einkommen aus seinem Verwaltungsratsmandat, welches ihm jährlich Fr. 10'000.-- einbringt. Seine Schulden schätzt er auf insgesamt Fr. 1.5 Mio.. Aus der Pfändungsurkunde vom 9. Januar 2001 (act. 14 der Staatsanwaltschaft Graubünden) geht hervor, dass der Berufungskläger nur persönliche Effekten sowie Kompetenzstücke besitzt. Der Verteidiger hat anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 5.\nMärz 2003 in seinem Plädoyer geltend gemacht, wo nichts sei, könne man auch\nnichts holen (act. 11, S. 7 Mitte). Der Berufungskläger war und ist augenscheinlich\naus eigener Kraft nicht ersatzfähig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er\ndas Darlehen, welches er C. gewährt hat, grundpfandrechtlich gesichert haben will.\nZum einen hat der Berufungskläger in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme\nvom 6. September 2001 selbst angegeben, dass nicht klar sei, welchen Wert die\nGrundstücke auf dem Peloponnes, die als Pfand dienten, hätten, zum andern hat\nder Berufungskläger in derselben Einvernahme ausgesagt, dass er nicht beabsichtige, das Grundpfand durchzusetzen beziehungsweise die Pfandobjekte verwerten\nzu lassen (act. 20 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 2 f.). Im übrigen kann von\nErsatzfähigkeit nur gesprochen werden, wenn das Geld für den Täter griffbereit,\nmithin innert kürzester Frist realisierbar ist. Der Berufungskläger hat dem psychia-\n29\n\ntrischen Gutachter gegenüber selbst eingestanden, dass es gemäss seinem Wissen wegen des griechischen Rechtssystems sehr schwierig und teuer sei, diese\nHypotheken auszulösen (psychiatrisches Gutachten Klinik St. Pirminsberg, act. 29,\nS. 7 Mitte). Ein langwieriges Verwertungsverfahren aber steht der Ersatzfähigkeit\nentgegen. Nachdem nun der Berufungskläger anerkanntermassen nicht ersatzfähig\nwar und ist, kommt es auf den geltend gemachten Ersatzwillen nicht mehr an, denn\ndie Absicht der unrechtmässigen Bereicherung ist nur zu verneinen, wenn kumulativ\nErsatzwille und Ersatzfähigkeit gegeben sind. Das Verhalten des Berufungsklägers\nerfüllt damit sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale\nder Veruntreuung. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger folglich zu Recht der\nVeruntreuung schuldig erkannt. Die Berufung ist in diesem Punkt, sofern diesbezüglich überhaupt eine Anfechtung erfolgte, abzuweisen.\n\n4. Der Berufungskläger rügt mit der Berufung auch die vorinstanzliche\nStrafzumessung.\n\n"}