{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-1_2004-07-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_1", "Checksum": "4ded2dc56386206cf75ac266c17b83d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 28.07.2004 SB 2003 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 28.07.2004 SB 2003 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Januar\n1997 teilte das Kreisnotariat AG. dem Berufungskläger mit, dass der nach Abzug\nder Kosten der Versteigerung verbleibende Nettosteigerungserlös von Fr.\n488'992.80 am selben Tag überwiesen werde. Der Berufungskläger hat nie bestritten, dass er diesen Betrag erhalten hat, vielmehr hat er anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 6. September 2001 angegeben, er könne\nbestätigen, dass er am 29. Januar 1997 den Betrag erhalten habe (act. 20 der\nStaatsanwaltschaft Graubünden, S. 1 unten). Das Geld wurde auf ein bereits beste-\n27\n\nhendes Konto des Berufungsklägers einbezahlt (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 6. September 2001, act. 20 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 2\noben), wo es mit Geld des Berufungsklägers vermischt wurde. Dadurch ging der\nüberwiesene Nettosteigerungserlös gemäss Lehre und Rechtsprechung ins Alleineigentum des Berufungsklägers über (BGE 116 IV 193 E 4, 112 IV 76, 101 IV 371\nE 4b, 90 IV 188, 78 II 254, 47 II 270 f.). Der Berufungskläger war von den Erben des\nD. mit der Durchführung der Erbteilung betraut worden. In diesem Zusammenhang\nhatte er auch den Auftrag erhalten, den Verkauf der Liegenschaft AA. in AB. zu\nveranlassen (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 6. September 2001, act.\n20 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 1 unten). Offensichtlich hatte der Berufungskläger den Steigerungserlös daher lediglich treuhänderisch und mit der Auflage erhalten, diesen an die Erben des D. weiterzuleiten. Obwohl der Berufungskläger Eigentum am Steigerungserlös erlangt hatte, war dieser für ihn somit wirtschaftlich fremd. Der Geldbetrag war dem Berufungskläger folglich anvertraut im Sinne\ndes Gesetzes. Indem der Berufungskläger den vom Nettosteigerungserlös nach Abzug der Passiven der Erbschaft D. verbliebenen Geldbetrag zur Ausgleichung eines\nKontos der AK. verwendete, verwendete er dieses Geld unrechtmässig. Er hatte\ndas Geld erhalten mit dem Auftrag, dieses an die Erben des D. weiterzuleiten. Er\nhatte zugestandenermassen die Erben bezüglich der von ihm vorgenommenen\nTransaktion weder informiert, noch ihr Einverständnis eingeholt. Damit aber verstiess sein Verhalten offensichtlich gegen die Vereinbarung, die er mit den Erben\ngetroffen hatte, nämlich dass er die Liegenschaft an der AA. in AB. für die Erben\nversteigern lassen und die Erbteilung durchführen, mithin das Geld den Erben ihren\nErbquoten entsprechend ausbezahlen würde. Die vom Berufungskläger gewählte\nVerwendung des Geldes war folglich unrechtmässig. Worin diese unrechtmässige\nVerwendung bestand, ist - wie bereits unter Ziffer 1 d ausgeführt - unter dem Gesichtspunkt der Tatbestandsverwirklichung irrelevant. Daher ändert auch der Einwand des Berufungsklägers, er habe das Geld in ein EU-Projekt investiert und folglich nicht in ein Luftschloss, nichts. Damit ist der objektive Tatbestand der Veruntreuung erfüllt. Subjektiv ist Vorsatz notwendig. Der Berufungskläger wusste ohne\nZweifel, dass das Geld aus der freiwilligen Versteigerung der Liegenschaft AA. in\nAB. für die Erben des D. bestimmt war und er es nicht für sich oder einen Dritten\nverwenden durfte (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 6. September\n2001, act. 20 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 2: „Ich war mir schon bewusst,\ndass ich die Erben hätte fragen müssen.“). Er wusste daher, dass das Geld ihm nur\nanvertraut worden war und dass es, obwohl es in sein Eigentum übergegangen war,\nfür ihn wirtschaftlich fremd war. Ebenso war ihm zweifellos bewusst, dass er das\nGeld unrechtmässig verwendete (vgl. seine oben zitierte Aussage gegenüber dem\n28\n\n"}