{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-1_2004-07-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_1", "Checksum": "4ded2dc56386206cf75ac266c17b83d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 28.07.2004 SB 2003 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 28.07.2004 SB 2003 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung | Vermögen"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:03:54", "Checksum": "54b31b9481b26d36da349ad163e7b1b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 28.07.2004 SB 2003 1\nRegeste:\nVeruntreuung | Vermögen\n\nvergleichbar ist. Abs. 2 soll nur jenes Unrecht erfassen, das dem in Abs. 1 vertypten\nstrukturell gleichwertig ist. In den Fällen, in denen Abs. 2 zur Anwendung kommt,\nerwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt also nicht\nnur, wie beim Anvertrautsein nach Abs. 1, eine tatsächliche, sondern eine rechtliche\nVerfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Vermögenswerte sind jedoch dazu bestimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. Sie sind wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder hat sie deshalb unangetastet zu\nlassen und ist verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu\nerhalten. Nur wo diese Werterhaltungspflicht besteht, befindet sich der Treuhänder\nin einer vergleichbaren Stellung mit demjenigen, der eine fremde bewegliche Sache\nerhalten und das Eigentum des Treugebers daran zu wahren hat. Voraussetzung\nder Veruntreuung von Vermögenswerten ist somit, dass die Vermögenswerte ins\nEigentum des Täters übertragen werden und der Treuhänder verpflichtet ist, dem\nTreugeber den Wert des Empfangenen ständig zur Verfügung zu halten (Urteil des\nKassationshofes des Bundesgerichts vom 5. April 2000, 6S.835/1999, E 1 c/aa). Da\ndem Treuhänder Eigentum an den Vermögenswerten übertragen wird, schützt Art.\n138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht das Eigentum des Treugebers, sondern dessen aus\nder Übereignung an den Treuhänder entstandenen obligatorischen Anspruch auf\nRückgabe oder Weiterleitung der empfangenen Werte. Entsprechend besteht die\ntatbestandsmässige Handlung in einem Verhalten des Treuhänders, durch welches\ner eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers\nzu vereiteln. Dies kann vor allem dadurch geschehen, dass der Treuhänder das\nEmpfangene zu seinen eigenen Gunsten oder im Interesse eines Dritten verbraucht,\nveräussert oder verpfändet, ohne dem Treugeber bis zur bestimmungsgemässen\nVerfügung über die erhaltenen Vermögenswerte jederzeit entsprechende Gelder\nbeziehungsweise Sachen in gleicher Art und Menge zur Verfügung zu halten (Rehberg/Schmid/Do-natsch, Strafrecht III, 8. Auflage, Zürich 2003, S. 114 und 118). In\nsubjektiver Hinsicht ist Vorsatz gefordert. Der Täter muss um das Anvertrautsein\ndes Empfangenen wissen und dieses in seinem eigen Nutzen oder in demjenigen\neines Dritten verwenden wollen (vgl. Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 115 und\n119). Der Vorsatz muss sich mit anderen Worten auf die wirtschaftliche Fremdheit\nder Vermögenswerte und auf die Unrechtmässigkeit der Verwendung des Empfangenen beziehen (Niggli/Riedo, Basler Kommentar, Basel 2003, N 105 zu Art. 138\nStGB). Nebst dem Vorsatz erfordert Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auf der subjektiven\nSeite - wiewohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich erwähnt - die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Darunter ist die Absicht des Täters zu verstehen, sich oder\neinem Dritten im Widerspruch zu Rechtsnormen einen Vermögensvorteil zu verschaffen (vgl. Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 88 ff. und 119; Trechsel,\n26\n\nSchweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 16\nzu Art. 138 StGB und N 14 zu Art. 137 StGB). Jede wirtschaftliche Besserstellung,\nauf die ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch besitzt, ist daher eine unrechtmässige Bereicherung. Dabei ist auch zu beachten, dass gemäss bundesgerichtlicher\nRechtsprechung bereits eine vorübergehende Bereicherung genügt, um den Tatbestand der Veruntreuung zu erfüllen (BGE 91 IV 130 E 2a). An der „Absicht“ unrechtmässiger Bereicherung fehlt es im weiteren insbesondere dann, wenn der Täter\nzum Zeitpunkt der Tat den Willen hatte, fristgerecht Ersatz zu leisten, und darüber\nhinaus auch fähig war, dies zu tun. Unbeachtlich ist dagegen, ob sich der Täter\nsubjektiv sicher war, Ersatz leisten zu können (vgl. Niggli/Riedo, a.a.O., N 109 und\n119 zu Art. 138 StGB; BGE 119 IV 127). Die Ersatzbereitschaft besteht im Willen\nund in der tatsächlichen Möglichkeit des Täters, seine Treuepflicht zeitgerecht zu\nerfüllen. Der massgebliche Zeitpunkt hierfür ergibt sich jeweils aus dem Inhalt der\nursprünglichen Vereinbarung zwischen Täter und Treugeber. Muss der Täter das\nAnvertraute gemäss dieser Vereinbarung jederzeit herausgeben können, so muss\ner auch jederzeit ersatzbereit sein (vgl. Trechsel, a.a.O., N 17 zu Art. 138; Niggli/Riedo, a.a.O., N 112 zu Art. 138 StGB). Hat der Täter die Vermögenswerte jedoch erst nach Ablauf einer bestimmten Frist beziehungsweise zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzugeben, muss auch erst auf diesen Zeitpunkt hin und nicht\nschon in der Zwischenzeit Ersatzbereitschaft bestehen (vgl. auch Niggli/Riedo,\na.a.O., S 112 zu Art. 138 StGB). Nach der Rechtsprechung liegt Ersatzfähigkeit\nzudem nur vor, wenn das Geld für den Täter griffbereit ist, und nicht , wenn er es\nerst noch bei Dritten, welche ihm gegenüber zu keiner Leistung verpflichtet sind,\nbeschaffen muss. Wer auf den guten Willen Dritter angewiesen ist, kann nicht als\nersatzfähig gelten (vgl. BGE 91 IV 130, 118 IV 27 E 3b mit Hinweisen; Trechsel,\na.a.O., N 17 zu Art. 138 StGB).\n\n"}