{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-1_2004-07-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_1", "Checksum": "4ded2dc56386206cf75ac266c17b83d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 28.07.2004 SB 2003 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 28.07.2004 SB 2003 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung | Vermögen"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:03:54", "Checksum": "54b31b9481b26d36da349ad163e7b1b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 28.07.2004 SB 2003 1\nRegeste:\nVeruntreuung | Vermögen\n\n Im Zusammenhag mit Gutachten gilt es allgemein festzuhalten, dass es im\npflichtgemässen Ermessen liegt, Sachverständige beizuziehen, welche aufgrund ihrer besonderen beruflichen oder privaten Kenntnisse zur Beurteilung der jeweiligen\nFachfragen geeignet erscheinen. Der Sachverständige ist Entscheidungsgehilfe\ndes Richters, dessen Wissen er durch besondere Erfahrungs- und Wissenssätze\naus seinem Gebiet ergänzt (BGE 118 Ia 145; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 1990 i.S. A. A., E 7c; Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 1984, S. 178; Helfenstein, Der Sachverständigenbeweis im schweizerischen Strafprozess, Diss., Zürich 1978, S. 1 ff.;\nPadrutt, a.a.O., S. 2AJ.). Das Gericht ist nicht an den Befund oder die Meinungsäusserung des Gutachters gebunden. Es kann vielmehr, wenn es das Gutachten\n24\n\nfür unzureichend hält, davon abweichen oder ein überarbeitetes Gutachten vom\ngleichen Experten verlangen (BGE 118 Ia 146; SJZ 90 [1994] Nr. 15, S. 273). In\nfachspezifischen Fragen hält sich das Bundesgericht im Rahmen seiner Kognition\nan die Auffassung des Experten, sofern diese nicht offensichtlich widersprüchlich\nerscheint oder auf irrtümlichen tatsächlichen Feststellungen beruht (BGE 110 Ib 52\nE 2; 101 Ib 408). Grundsätzlich ist ein Abweichen von der Expertise nur aus triftigen\nGründen zulässig (BGE 107 IV 8; 102 IV 225 E 7b). Weicht das Gericht von den\nFolgerungen des Gutachters ab, hat es dies zu begründen.\n\nAllgemein kann festgehalten werden, dass der Gutachter sich vorliegend offenkundig eingehend mit dem Berufungskläger und seiner Persönlichkeit auseinander gesetzt hat. Er hat klar, detailliert und nachvollziehbar dargelegt, weshalb beim\nBerufungskläger keine psychische oder physische Erkrankung vorlag, die sich auf\ndie Zurechnungsfähigkeit hätte auswirken können. Die vom Berufungskläger gegen\ndas Gutachten vorgebrachten Einwendungen sind nicht stichhaltig. Das psychiatrische Gutachten der Klinik St. Pirminsberg vom 24. Mai 2004 genügt den Anforderungen an ein psychiatrisches Gutachten in jeder Hinsicht. Es ist daher vorliegend\nvollumfänglich darauf abzustellen. Ein Abweichen davon drängt sich in keiner Art\nund Weise auf; das Einholen weiterer Gutachten ist mitnichten erforderlich. Das\nausführliche, überzeugende und einlässliche Gutachten der Klinik St. Pirminsberg\nbestätigt im übrigen im Ergebnis auch das Gutachten der Klinik Waldhaus (act. 37\nder Staatsanwaltschaft Graubünden).\n\n3. Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft dem Berufungskläger vor, er\nhabe Geld aus einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung, das an ihn überwiesen\nworden sei, um es an die früheren Eigentümer der versteigerten Liegenschaft weiter\nzu leiten, für sich selbst beziehungsweise einen Dritten verwendet. Damit habe er\nsich der Veruntreuung schuldig gemacht.\n\na) Wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei Art. 138\nZiff. 1 Abs. 2 StGB um einen subsidiären Tatbestand. Die Bestimmung will auch\nFälle, in denen aus Gründen des Zivilrechts die Fremdheit nicht gegeben oder diese\nzumindest zweifelhaft ist, als Veruntreuung erfassen. Vorausgesetzt ist aber, dass\nder Fall mit der eigentlichen Veruntreuung gemäss Abs. 1 von Art. 138 Ziff. 1 StGB\n25\n\n"}