{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-1_2004-07-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_1", "Checksum": "4ded2dc56386206cf75ac266c17b83d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 28.07.2004 SB 2003 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 28.07.2004 SB 2003 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Der Berufungskläger hat gegenüber dem Gutachter erklärt, dass er sich seine Schwierigkeiten im Leben auf dem Boden einer Familienhaltung zu erhöhtem Geschäftsrisiko\nerkläre, seiner Familie fehle die „Bremse der Angst“. Der Gutachter hat diesbezüglich festgehalten, dass sich die Frage stelle, welche Erkrankungen vorliegen könnten, die nicht offensichtlich seien und das vernunftgemässe Handeln eines Menschen stark beeinflussten. Nach 60 - 70 Jahren erfolgreichen Lebens könnten dies\nnur erworbene, nicht angeborene Erkrankungen sein. Weiter führt der Gutachter\naus, die vom Exploranden angeführte erhöhte Risikobereitschaft habe nicht den\nGrad einer Erkrankung nach ICD-10. Der Berufungskläger habe einerseits lange\nZeit seines Lebens erfolgreich und ohne mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten gelebt, andererseits sei er schon zweimal wegen ähnlicher Delikte vorbestraft. Dass\ndies plötzlich mit einer Krankheit in Verbindung stehen solle, sei beim derzeitigen\nKenntnisstand als unwahrscheinlich anzusehen (psychiatrisches Gutachten Klinik\nSt. Pirminsberg, act. 29, S. 13 unten und S. 15). Damit aber verwarf der Gutachter\naus nachvollziehbaren Gründen die These, ererbte psychische Beeinträchtigungen\nhätten auf die Steuerungsfähigkeit des Berufungsklägers in rechtlich relevantem\nMass eingewirkt. Ein Beizug der behaupteten Akten der Familie Q. war unter diesen\nUmständen von vornherein nicht notwendig. Auch der Umstand, dass der Berufungskläger trotz geltend gemachter Hyperintelligenz nicht doktoriert oder dass er\nnicht auf die Kritik seiner Frau gehört hat, belegt offensichtlich nicht, dass er in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt war, gibt es doch unzählige Gründe, warum\njemand - trotz allenfalls vorhandener Möglichkeit - nicht doktoriert oder Kritik nicht\naufnimmt beziehungsweise verwirft. Bezüglich einer detaillierten körperlichen und\nlabortechnischen Untersuchung hat der Gutachter festgehalten, dass darauf angesichts der Fragestellung (Tatzeitpunkt 1997) und der dauernden ärztlichen Betreuung durch den Hausarzt sowie der Operationen während des Explorationszeitraumes verzichtet worden sei, dass aber im Falle einer unbedingt ausgesprochenen\nFreiheitsstrafe aus Gründen der medizinischen Absicherung eine erweitere laborchemische Demenzdiagnostik durchgeführt werden sollte (psychiatrisches Gutachten Klinik St. Pirminsberg, act. 29, S. 12). Der Verteidiger beanstandet das Absehen\nvon weiteren Untersuchungen, da im Falle der Annahme einer vollen Zurechnungsfähigkeit eine aufgrund der Akten auch für den Gutachter erkennbar unbedingt aus-\n23\n\ngesprochene Gefängnisstrafe kaum zu umgehen sein dürfte. Eine körperliche und\nlabortechnische Untersuchung könnte sich augenscheinlich nur zum gegenwärtigen\nGesundheitszustand des Berufungsklägers äussern. Vorliegend geht es jedoch um\ndie Frage der Zurechungsfähigkeit des Berufungsklägers im Zeitpunkt der Tat und\nnicht um die Frage einer allfälligen Hafterstehungsfähigkeit. Der Gutachter hat in\nKenntnis der Krankheitsgeschichte des Berufungsklägers aufgrund dezidierter und\nnachvollziehbarer Überlegungen ausgeschlossen, dass der Berufungskläger im\nTatzeitpunkt an körperlichen Beschwerden litt, die Einfluss auf seine Zurechnungsfähigkeit haben konnten. Insbesondere hat der Gutachter das Vorliegen einer Demenz verneint, da sich im heutigen Zeitpunkt keine Demenz diagnostizieren lasse\nund eine bestehende Demenz sich nicht zurückbilde, sondern unaufhaltsam voranschreite. Unter diesen Umständen aber durfte der Gutachter auf weitere körperliche\nund labortechnische Untersuchungen verzichten. Sein Hinweis, dass im Falle einer\nunbedingt ausgesprochenen Strafe zur medizinischen Absicherung eine erweiterte\nlaborchemische Demenzdiagnostik durchgeführt werden sollte, ist im übrigen ohne\nZweifel im Hinblick auf die Hafterstehungsfähigkeit des Berufungsklägers erfolgt.\nDie Frage der Hafterstehungsfähigkeit ist jedoch nicht im vorliegenden Verfahren\nzu klären, weshalb der Gutachter auch nicht gehalten war, Untersuchungen in diese\nRichtung durchzuführen. Weiter hat der Gutachter die Frage der Demenz entgegen\nder Auffassung des Berufungsklägers nicht einfach verneint, weil der Berufungskläger im Dezember 2002 nach Griechenland geflogen ist, um stellvertretend für seinen Sohn an der Gründung einer AG teilzunehmen. Der Gutachter kommt vielmehr\naufgrund einer vertieften Auseinandersetzung mit dem Wesen der Demenz und den\nbeim Berufungskläger offensichtlich fehlenden Hinweisen auf eine solche zum\nSchluss, dass keine Demenz vorliege. Die Reise nach Athen dient dabei lediglich\nals ein signifikantes Beispiel, das die Schlussfolgerung anschaulich unterstreicht.\n\n"}