{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-1_2004-07-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_1", "Checksum": "4ded2dc56386206cf75ac266c17b83d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 28.07.2004 SB 2003 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 28.07.2004 SB 2003 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung | Vermögen"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:03:54", "Checksum": "54b31b9481b26d36da349ad163e7b1b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 28.07.2004 SB 2003 1\nRegeste:\nVeruntreuung | Vermögen\n\nBemühen, den Schein gegenüber der Familie zu wahren, dann müsse die Frage\nintensiv diskutiert werden, was in der Steuerung obsiegt habe. Dem Gutachter waren die Verbindungen des Berufungsklägers zu Herrn P. und nach Griechenland\nbekannt, der Berufungskläger hat sie offensichtlich ausführlich dargelegt (vgl.\npsychiatrisches Gutachten Klinik St. Pirminsberg, act. 29, S. 6 f.). In Kenntnis dieser\nVerbindungen kommt der Gutachter zum Schluss, somatische Vorerkrankungen,\npsychiatrische Krankheiten oder Suchterkrankungen, die die Entscheidungsfähigkeit hätten beeinflussen können, seien nicht bekannt; die vom Berufungskläger genannte Abhängigkeit von Herrn P. bleibe bei einer allgemeinen Behauptung, ein\nKrankheitswert sei nicht ersichtlich (psychiatrisches Gutachten Klinik St. Pirminsberg, act. 29, S. 13 Mitte). Der Gutachter hat sich somit auch mit dieser vom Verteidiger aufgeworfenen Frage auseinandergesetzt, einen Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit des Berufungsklägers aber implizit verneint. Der Verteidiger wirft dem Gutachter im weiteren vor, dieser gehe nicht auf die vor der Vorinstanz gemachten Ausführungen zu seinem Mandanten ein, es finde keine Auseinandersetzung damit\nstatt, dass der Berufungskläger eventuell täuschen könnte, dass er sich einfach sehr\ngut verkaufe. Es trifft zu, dass sich der Gutachter nicht explizit mit den Ausführungen\ndes Verteidigers über seinen Mandanten, die er anlässlich der Hauptverhandlung\nvor der Vorinstanz gemacht hat, auseinander setzt. Jedoch wird aus dem gesamten\nGutachten deutlich, dass der Gutachter aufgrund seiner eigenen Explorationsgespräche mit dem Berufungskläger, aufgrund von Gesprächen mit dem Hausarzt und\nder Familie des Berufungsklägers sowie aufgrund der zur Verfügung gestellten Akten - und damit in Kenntnis der Ausführungen des Verteidigers vor der Vorinstanz -\nals Fachperson zu einer anderen Einschätzung des Berufungsklägers gelangt als\nder Verteidiger. Implizit hat er damit die Ausführungen des Verteidigers verworfen.\nDem Gutachter ist im weiteren auch nicht entgangen, dass sich der Berufungskläger\nin letzter Zeit mehreren kleineren Eingriffen hat unterziehen müssen. Der Gutachter\nhat diese Eingriffe, die zugrunde liegenden Erkrankungen, die Medikamente, welche der Berufungskläger laut seinem Hausarzt zu sich nehmen muss, und auch den\nallgemeinen Gesundheitszustand des Berufungsklägers in seine Überlegungen miteinbezogen, jedoch als ohne Einfluss auf die kognitiven Fähigkeiten des Berufungsklägers erkannt (vgl. psychiatrisches Gutachten Klinik St. Pirminsberg, act. 29, S.\n11, S. 16: „Die von Dr. K. genannten körperlichen Diagnosen hatten im fraglichen\nZeitraum keinen nachvollziehbaren oder nachweisbaren erheblichen Einfluss auf\nkognitive Prozesse.“). Aus der Tatsache, dass sich der Berufungskläger noch im\nDezember 2002 im Auftrag seines Sohnes nach Griechenland begeben hat, um an\nder Gründung einer AG mitzuwirken, leitet der Gutachter im weiteren lediglich ab,\ndass im damaligen Zeitpunkt offensichtlich weder für die Familie noch für die Nota-\n22\n\n"}