{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-1_2004-07-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_1", "Checksum": "4ded2dc56386206cf75ac266c17b83d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 28.07.2004 SB 2003 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 28.07.2004 SB 2003 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung | Vermögen"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:03:54", "Checksum": "54b31b9481b26d36da349ad163e7b1b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 28.07.2004 SB 2003 1\nRegeste:\nVeruntreuung | Vermögen\n\nZinszahlungen hätte aufwenden müssen (aber selbst nicht hatte), nun für andere\nVerwendungen zur Verfügung stand. Daran ändert auch seine Beteuerung nichts,\ner hätte bei gutem Ausgang des Projektes alles mit Zins und Zinseszins zurückbezahlt. In der Zeit zwischen dem Ausgleich des Kontos der AK. und der Rückzahlung\ndes Geldes an die Erben ist er bereichert, was für die Tatbestandsverwirklichung\ngenügt. Dies sind im übrigen Rechtsfragen, zu denen der psychiatrische Gutachter\nkeine Stellung nehmen muss und soll, denn Rechtsfragen sind vom Gericht zu entscheiden. Auch die Frage, ob der Berufungskläger das Delikt in subjektiver Hinsicht\nunter den genannten Umständen überhaupt erfüllen wollte und konnte, ist Rechtsfrage, geht es dabei doch um die Frage nach dem Vorsatz. Weiter stellt der Verteidiger des Berufungsklägers zur Diskussion, ob die Tatsache, dass trotz der hypothekarischen Absicherung kein Geld zurückgeflossen sei, nicht auf einen unterdurchschnittlichen Intelligenzquotienten hinweise, wie er sich gemäss psychiatrischem Gutachten aus dem IQ-Test ergeben würde. Dem ist entgegen zu halten,\ndass der Berufungskläger gemäss Aktenlage die Pfandverwertung bis anhin gar\nnicht in die Wege geleitet hat und nach eigener Aussage auch nicht beabsichtigt,\ndies zu tun (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 6. September 2001, act.\n20 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 2). Aus der Tatsache, dass bis anhin\nkein Geld zurückgeflossen ist, kann daher mitnichten auf einen tiefen Intelligenzquotienten geschlossen werden. Zudem hat der Gutachter mit überzeugenden Argumenten dargelegt, dass der Verdacht bestehe, der Berufungskläger habe\nwährend des IQ-Tests simuliert oder aggraviert, weshalb auf das Resultat des Tests\nnicht abgestellt werden dürfe (psychiatrisches Gutachten der Klinik St. Pirminsberg,\nact. 29, S. 9 f., S. 15 Mitte). Der Gutachter war aufgrund seiner Ausbildung und\nseiner Berufserfahrung ohne Zweifel in der Lage zu erkennen, ob der Berufungskläger tatsächlich über einen tiefen Intelligenzquotienten verfügt oder nicht. Insbesondere die Ausführungen des Gutachters, dass der Berufungskläger bei einem dermassen tiefen Intelligenzquotienten, wie ihn der Test ergeben habe, nicht in der\nLage wäre, sein Leben selbständig zu meistern (vgl. psychiatrisches Gutachten Klinik St. Pirminsberg, act. 29, S. 15 Mitte), zeigen deutlich auf, dass die Annahme\neiner Simulation beziehungsweise Aggravation gerechtfertigt ist, denn der Berufungskläger ist offensichtlich sehr wohl in der Lage, alleine zurecht zu kommen.\nAuch dem Gericht erschien der Berufungskläger anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 5. März 2003 als allseits orientiert und durchaus intelligent.\nDer Berufungskläger selbst nimmt für sich im Übrigen in Anspruch, hyperintelligent\nzu sei. Weiter macht der Verteidiger geltend, wenn man die behauptete Intelligenz\ndes Berufungsklägers dem Einfluss des Herrn P. gegenüber stelle, ebenso der Abhängigkeit gegenüber der Chirurgenfamilie C. in Griechenland und schliesslich dem\n21\n\n"}