{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-1_2004-07-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_1", "Checksum": "4ded2dc56386206cf75ac266c17b83d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 28.07.2004 SB 2003 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 28.07.2004 SB 2003 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Dieser Anspruch ist Teilgehalt der\numfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren,\nsondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art.\n141 ff. StPO. Vorliegend wurde bereits am 5. März 2003 eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Berufungskläger und sein Rechtsvertreter die Möglichkeit erhalten haben, sich in jeder Hinsicht einlässlich und ausführlich zu äussern. Der Berufungskläger wurde zudem an der Berufungsverhandlung durch den Vorsitzenden eingehend zur Person und zur Sache befragt, so dass\ndas Gericht einen differenzierten persönlichen Eindruck gewinnen konnte. Seit der\nBerufungsverhandlung wurde nur das psychiatrische Gutachten der Klinik St. Pirminsberg eingeholt, andere Handlungen wurden keine vorgenommen. Der Beru-\n19\n\nfungskläger hat die Gelegenheit erhalten, sich zum erwähnten Gutachten detailliert\nzu äussern. Er hat von dieser Möglichkeit am 22. Juni 2004 denn auch Gebrauch\ngemacht. Es stellen sich im jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich dieselben Fragen wie\nanlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. März 2003. Rechtsfragen oder Fragen\nzum Berufungskläger, die nicht aus den Akten oder aus der Berufungsverhandlung\nvom 5. März 2003 beantwortet werden könnten, haben sich keine ergeben. Unter\ndiesen Umständen aber wurde dem Anspruch des Berufungsklägers auf ein faires\nVerfahren mit der öffentlichen Berufungsverhand-lung vom 5. März 2003 sowie der\nGelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum psychiatrischen Gutachten der\nKlinik St. Pirminsberg Genüge getan. Sollten der Berufungskläger oder sein Rechtsvertreter die ihnen gegebenen Möglichkeiten, sich eingehend zu äussern, ihrer Ansicht nach nicht in genügendem Masse wahr genommen haben, so haben sie dies\nselbst zu vertreten. Darin wäre kein Grund zu erblicken, erneut eine Berufungsverhandlung durchzuführen, zumal eine Berufungsverhandlung nicht dazu da ist, allfällige Versäumnisse des Berufungsklägers oder seines Rechtsvertreters nachzuholen.\n\n2. Der Berufungskläger beantragt in seiner Stellungnahme vom 22. Juni\n2004 zum psychiatrischen Gutachten der Klinik St. Pirminsberg vom 24. Mai 2004\ndie Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens über seine Zurechnungsfähigkeit und Massnahmebedürftigkeit. Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden. Das Gutachten der Klinik St. Pirminsberg ist in sich schlüssig und überzeugend. Der Gutachter hat alle relevanten Fakten miteinbezogen. Die vom Berufungskläger geltend gemachten Einwände sind nicht geeignet, die Überzeugungskraft\ndes Gutachtens zu erschüttern. Ebenso wenig können triftige Gründe geltend gemacht werden, die für ein Abweichen in Fallfragen sprechen würden. Im einzelnen\nist zu den Einwänden des Berufungsklägers folgendes festzuhalten: Der Berufungskläger führt aus, er habe immer beteuert, er habe niemanden schädigen und niemanden bereichern wollen. Diesbezüglich ist zu sagen, dass es vorliegend nicht\ndarauf ankommt, ob jemand zu Schaden gekommen ist. Der Eintritt eines Schadens\nist keine Voraussetzung für eine Veruntreuung. Im weiteren ist die Behauptung des\nBerufungsklägers, er habe niemanden bereichern wollen, als Schutzbehauptung zu\nqualifizieren. Der Berufungskläger hat gemäss den Ausführungen seines Verteidigers in der Berufungsschrift gehandelt, um der Zinszahlungspflicht zu entgehen (Berufung, act. 01, S. 5). Es ist offensichtlich und für den Berufungskläger, der Anwalt\nund Notar und im Zeitpunkt der Tat noch immer in der Rechtsberatung tätig gewesen ist, ohne Zweifel leicht zu erkennen, dass er durch sein Verhalten wirtschaftlich\nbesser gestellt - also bereichert - worden ist, indem ihm das Geld, das er für die\n20\n\n"}