{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-1_2004-07-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_1", "Checksum": "4ded2dc56386206cf75ac266c17b83d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 28.07.2004 SB 2003 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 28.07.2004 SB 2003 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Ebenso unerheblich ist der Umstand, dass\nder Berufungskläger entgegen der Darstellung in der Anklageschrift das noch vorhandene Geld aus dem Steigerungserlös nicht direkt nach Griechenland transferiert, sondern damit das Konto der AK. bei der AN., von welchem aus er eine Zahlung nach Griechenland getätigt hatte, ausgeglichen hat. Denn bei der Frage nach\neiner Veruntreuung ist einzig entscheidend, ob die Verwendung des Geldes rechtmässig war oder nicht. Ist die vom Täter gewählte Verwendung unrechtmässig,\nkommt es unter dem Gesichtspunkt der Tatbestandsverwirklichung nicht darauf an,\nworin diese Verwendung bestand. Es ist der Vollständigkeit halber in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass in der Anklageschrift bezüglich der Überweisung des Geldes nach Griechenland das wiedergegeben wird, was der Berufungskläger in seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 6. September 2001\n(act. 20 der Staatsanwaltschaft Graubünden) ausgesagt hat. Der Untersuchungsrichter hatte keine Veranlassung, diesen Aussagen zu misstrauen. Erst anlässlich\ndes Verfahrens vor der Vorinstanz hat der Verteidiger des Berufungsklägers Akten\neingelegt, die belegen, dass das Geld aus der freiwilligen Versteigerung nicht direkt\nnach Griechenland transferiert wurde, sondern dem Ausgleich eines Kontos der AK.\ndiente. Von diesen Akten hatte der Untersuchungsrichter somit keine Kenntnis. Aber\nauch wenn der Untersuchungsrichter grundsätzlich den Aussagen des Berufungsklägers vertrauen durfte, ist dem Berufungskläger doch insoweit zuzustimmen, als\nes wünschenswert gewesen wäre, der Untersuchungsrichter hätte die Angaben des\nBerufungsklägers durch das Einholen entsprechender Kontoinformationen verifiziert. Schliesslich rügt der Berufungskläger, dass in der Anklageschrift ein Totalverlust angenommen werde. Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass für die Beurteilung, ob eine Veruntreuung vorliegt, einzig und allein die Frage relevant ist, ob der\nBerufungskläger im Zeitpunkt, als er das Geld den Erben ausbezahlen sollte, dazu\nin der Lage gewesen ist. Ob er irgendwann in der Zukunft das Geld wird zurückbezahlen können, ist nicht entscheidend, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits eine vorübergehende Bereicherung für die Annahme einer Veruntreuung genügt (siehe unten Ziffer 3). Im übrigen ist gemäss Aktenlage bis anhin aus\nder in Griechenland getätigten Investition weder Geld zurück geflossen, noch wurde\ndas Projekt in Griechenland ausgeführt. Ob und allenfalls wann das Projekt realisiert\nwerden und Gewinn abwerfen wird, ist völlig unklar (vgl. die Aussage des Berufungsklägers anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 6. Sep-\n18\n\ntember 2001, act. 20 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 2 unten). Unter diesen\nUmständen erscheint es nicht völlig abwegig, von einem Totalverlust zu sprechen.\nAus dem Gesagten erhellt, dass die Anklageschrift Ungenauigkeiten enthält. Diese\nhindern jedoch nicht, dass aus ihr klar und unzweifelhaft deutlich wird, was die\nStaatsanwaltschaft Graubünden dem Berufungskläger vorwirft, nämlich eine Veruntreuung, welche er begangen haben soll, indem er den Nettoerlös aus der freiwilligen Versteigerung der Liegenschaft AA. in AB., welcher ihm treuhänderisch überwiesen worden ist, zumindest teilweise, nämlich - wie er selbst zugesteht - im Umfang von rund Fr. 400'000.--, unrechtmässig für sich oder einen Dritten verwendet\nhat. Damit ist der Lebenssachverhalt sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher\nHinsicht genügend genau umschrieben. Der Berufungskläger konnte sich ohne\nZweifel in seiner Verteidigung richtig vorbereiten und musste im Verlaufe des Verfahrens auch keine Überraschungen erleben. Eine Verletzung des Anklageprinzips\nliegt daher nicht vor. Es bleibt jedoch dem Berufungskläger darin zuzustimmen,\ndass eine Anklageschrift ohne die erwähnten Ungenauigkeiten sehr wohl möglich\nund auch zu erwarten gewesen wäre. Obwohl die Akten vorliegend genügen, um\nden Sachverhalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu beurteilen, wäre es doch\nwünschenswert gewesen, wenn der Untersuchungsrichter die Untersuchung etwas\nbreiter geführt und vertieft hätte.\n\n"}