{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-1_2004-07-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_1", "Checksum": "4ded2dc56386206cf75ac266c17b83d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 28.07.2004 SB 2003 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 28.07.2004 SB 2003 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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März 2003 verwiesen\nwerden kann.\n\nc) Der Berufungskläger hat in der Berufungsschrift den Eventualantrag gestellt, es sei die Strafsache an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen.\nSubeventuell beantragte er die Rückweisung an die Vorinstanz. Anlässlich der\nmündlichen Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden vom 5. März 2003 hat er diese Anträge zurückgezogen (vgl. Beschluss des\nKantonsgerichtsausschusses vom 5. März 2003 in Sachen des Berufungsklägers,\nSB 03 1, S. 8). Im Folgenden ist daher nicht weiter darauf einzugehen.\n\nd) Der Berufungskläger beanstandet in der Berufungsschrift im weiteren,\ndass sich die Anklageschrift mit einer sehr allgemeinen Schilderung des Handlungsablaufes sowie einzelner herausgegriffener Gegebenheiten begnüge. Es würden\nüberdies im angefochtenen Urteil die tatsachenwidrigen Darstellungen der Anklageschrift übernommen. Damit habe die Anklagebehörde das durch Art. 98 StPO\ngarantierte Anklageprinzip verletzt. - Gemäss Art. 98 Abs. 2 lit. b StPO hat die Anklageschrift des Staatsanwaltes die Darstellung und die rechtliche Qualifikation des\nSachverhaltes zu enthalten. Damit ist im kantonalen Verfahrensrecht das Anklageprinzip verankert und wird folglich das Recht des Angeklagten gewährleistet, aus\nder Anklageschrift zu ersehen, wessen er angeklagt ist und wie sein Verhalten strafrechtlich qualifiziert wird. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat, so\ndass der Angeklagte sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann und nicht\nder Gefahr von Überraschungen ausgesetzt ist (Ludwig, Die Anklageschrift, ZStR\n1945 S. 221; Pfenninger, Anklage, Urteil und Rechtskraft, SJZ 1942/43 S. 353;\nSchmid, Die Staatsanwaltschaft im bündnerischen Recht, Diss., Zürich 1966, S.\n115; PKG 1996 Nr. 34). Wieweit in concreto die Individualisierung gehen muss,\nhängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Allgemein kann gelten, dass sich die\nAnklage auf das Notwendigste beschränken und auf Weitschweifigkeiten verzichten\nkann und auch soll, um zu vermeiden, dass durch eine zu ausführliche Darstellung\nund Erörterung das Gericht zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst werde (Pfenninger, a.a.O., S. 354). Das Anklageprinzip fordert im weiteren nur eine Darstellung\ndes Sachverhalts in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung, nicht aber auch eine\n16\n\nBegründung (Schmid, a.a.O., S. 116). Der Beweis des dargestellten Sachverhalts\nist in der Beweisverhandlung zu führen (Art. 112 ff. StPO), nicht in der Anklageschrift\n(vgl. zum Ganzen BGE 103 Ia 6). Kernstück der Anklageschrift bildet demnach die\nDarstellung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat. Die Anklageschrift ist nicht\nParteischrift, sondern sie hat den Sachverhalt kurz, aber vollständig, objektiv, sachlich, genau aktenmässig darzustellen. Aus der Anklageschrift muss daher erhellen,\nwelches historische Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung oder Unterlassung des Angeklagten Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welches\nDelikt, welcher strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden sei. Einerseits muss die Tat individualisiert, d.h. ihre tatsächlichen Umstände oder Tatbestandsmerkmale - Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) - angegeben\nsein; andererseits sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Deliktes hervorzuheben. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auszurichten auf den gesetzlichen Tatbestand, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist,\nd.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen\nMerkmalen des Straftatbestandes entsprechen (BGE 120 IV 348; vgl. auch Padrutt,\nKommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur\n1996, S. 257 ff.).\n\nDer Berufungskläger beanstandet, dass in der Anklageschrift der gesamte\nvom Kreisamt an ihn überwiesene Betrag als Deliktsbetrag genannt wird. Er macht\nAufwendungen und andere Kosten geltend, die vom überwiesenen Betrag abzuziehen seien. Aus den Akten ergibt sich, dass der Berufungskläger aus dem an ihn\nüberwiesenen Erlös der freiwilligen Versteigerung der Liegenschaft AA. in AB. Passiven der Erbschaft D. in Höhe von Fr. 82’151.20 zu bezahlen hatte (vgl. Erbteilungsvertrag zwischen den Erben D., act. 7 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S.\n1 unten und S. 2 unten). Diese Passiven umfassten auch die Honorarforderungen\ndes Berufungsklägers. Der Erbteilungsvertrag ist von den Erben unterzeichnet worden, die Passiven können für das vorliegende Verfahren unter diesen Umständen\nals ausgewiesen angesehen werden. Den Akten lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass der Berufungskläger diese Passiven nicht beglichen hätte. Es ist daher tatsächlich davon auszugehen, dass der Deliktsbetrag tiefer lag als der überwiesene Nettosteigerungserlös. Der Erbteilungsvertrag lag bereits der Strafanzeige\nvon F. bei (act. 2 der Staatsanwaltschaft Graubünden), so dass die Passiven von\nBeginn weg bekannt waren. Dass in der Anklageschrift trotzdem der gesamte vom\nKreisamt überwiesene Nettosteigerungserlös als Deliktsbetrag aufgeführt wird, ist\ndaher ungenau und nicht nachvollziehbar. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die\n17\n\n"}