{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-1_2004-07-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_1", "Checksum": "4ded2dc56386206cf75ac266c17b83d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 28.07.2004 SB 2003 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 28.07.2004 SB 2003 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Ein in die Tiefe gehender Psychiater hätte sich nun beispielsweise mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Täter das Delikt in subjektiver Hinsicht überhaupt habe erfüllen wollen und können. Umgekehrt hätte auch\ndie Frage aufgebracht werden müssen, warum denn kein Geld zurückgeflossen sei,\nwas wiederum zu der Frage führe, ob A. so mit geistigen Gütern gesegnet sei, wie\ndies von ihm und seiner Familie immer wieder betont werde. Indirekt müsse dies\nzur Frage führen, ob A. nur über eine gewaltige Portion Bauernschläue verfüge.\nWeiter sei weder bewiesen noch anderweitig nahegelegt, dass A. sich oder einen\nanderen unrechtmässig bereichert habe. Es sei auch wichtig, dass der Täter den\nvon ihm in Gang gesetzten Ereignisablauf in seinen groben Umrissen voraussehen\nmüsse, damit er wegen des vollendeten Vorsatzdeliktes bestraft werden könne. Vorliegend müsse diskutiert werden, ob A. tatsächlich den Verlauf so gesehen habe.\nDer Angeklagte sei wohl der irrigen Meinung gewesen, er habe mit der hypothekarischen Absicherung seiner Ersatzfähigkeit genüge getan. Bezüglich der Schuld\nmüsse darüber diskutiert werden, warum A. nicht anders gehandelt habe beziehungsweise habe handeln können. Schliesslich äusserte er sich zu verschiedenen\nDetails aus dem Gutachten, welche nach seiner Auffassung die Schlüssigkeit des\nGutachtens in Frage stellen würden.\n\nJ. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hatte mit Schreiben vom 8. Juni\n2004 auf eine Vernehmlassung zum psychiatrischen Gutachten vom 24. Mai 2004\nverzichtet. Mit Schreiben vom 5. Juli 2004 nahm sie Stellung zur Vernehmlassung\ndes Berufungsklägers und beantragte die Abweisung der Anträge. Begründend\nführte sie an, massgebender Zeitpunkt für die Frage, ob eine Beeinträchtigung der\nZurechnungsfähigkeit vorgelegen habe, sei der Tatzeitpunkt, also das Jahr 1997.\nEin medizinisches Gutachten könne sich nur zum gegenwärtigen Gesundheitszustand des Berufungsklägers äussern. Insbesondere könnten über die vom Berufungskläger angesprochene Demenz für den Zeitpunkt 1997 keine schlüssigen Aussagen gemacht werden. Bezüglich dem Antrag, ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen, sei vorweg die Feststellung erlaubt, dass die Einsetzung von Dr. N.\nals Gutachter auf Anregung des Berufungsklägers erfolgt sei. Die in der Stellungnahme des Berufungsklägers aufgeführten Einwände zum Gutachten seien aber\nkeineswegs geeignet, die Überzeugungskraft des Gutachtens zu erschüttern.\nEbenso wenig könnten triftige Gründe geltend gemacht werden, die für ein Abwei-\n14\n\nchen in Fallfragen sprechen würden. Dann äusserte sich die Staatsanwaltschaft zu\nden vom Berufungskläger erwähnten verschiedenen Details aus dem Gutachten.\nWas schliesslich die Ausführungen des Berufungsklägers bezüglich Rechtswidrigkeit und Schuld mit Bezug auf die Schlüssigkeit des Gutachtens bewirken sollten,\nsei in keiner Weise nachvollziehbar. Mit diesen Ausführungen solle offenbar versucht werden, den Berufungskläger als willenloses Werkzeug anderer darzustellen.\nDem Gutachter seien die geltend gemachten Umstände bekannt gewesen. Er sei\ntrotzdem zur Schlussfolgerung gelangt, dass eine Verminderung der Einsichts- und\nSteuerungsfähigkeit nicht vorgelegen habe.\n\nK. Mit Schreiben vom 8. Juli 2004 an den Kantonsgerichtsvizepräsidenten fragte Rechtsanwalt Dr. iur. Carlo Portner an, ob nun eine zweite mündliche\nBerufungsverhandlung angesetzt werde. Am 12. Juli 2004 teilte der Kantonsgerichtsvizepräsident Rechtsanwalt Dr. iur. Carlo Portner mit, dass keine weitere\nmündliche Berufungsverhandlung stattfinden werde, nachdem bereits eine Berufungsverhandlung stattgefunden habe, in der er und sein Mandant sich einlässlich\nhätten äussern können. Von einer weiteren mündlichen Berufungsverhandlung\nseien keine zusätzlichen Aufschlüsse bezüglich der strittigen Sache zu erwarten.\nEbenso würden sich - unter Vorbehalt der neu gestellten Anträge, welche natürlich\ngutgeheissen oder aber auch abgelehnt werden könnten - keine weiteren Fragen\nbezüglich der Person und zum Charakter von A. stellen, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aufgrund der Akten und der bereits erfolgten mündlichen Berufungsverhandlung beantworten liessen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen\nUrteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDer Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :\n\n1. a) Gegen Urteile der Bezirksgerichte und der Bezirksgerichtsausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Dazu ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen\nEntscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung\nist daher einzutreten.\n15\n\n"}