{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-1_2004-07-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_1", "Checksum": "4ded2dc56386206cf75ac266c17b83d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 28.07.2004 SB 2003 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 28.07.2004 SB 2003 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Ebenfalls fehlen Hinweise für Intoxikation gänzlich; auch\nfür rein situative Momente (Erregung etc.) konnten keine überzeugende Argumente vorgebracht werden, weshalb diese Frage aus\ngutachterlicher Sicht insgesamt mit hoher Wahrscheinlichkeit verneint werden kann.\n1. b) War die kognitive und emotionale Fähigkeit (Einsichts- und\nSteuerungsfähigkeit) von Herrn A. herabgesetzt, wenn ja, in welchem Grad (Frage nach der Suggestibilität)?\nWie bereits angedeutet ist diese Frage nach so vielen Jahren nur\nschwer zu beantworten. Angesichts der Anamnese und der Fremdanamnese, sowie der hausärztlichen Auskünfte und auch unter\nBerücksichtigung des Vorgutachtens können erhebliche Einschränkungen der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen\nwerden. Dies gilt insbesondere, wenn man die normativen Vorgaben, z.B. die des schweizerischen Bundesgerichts (s.o.), mit in\nBetracht zieht.\nIn der Exploration und aus der Anamnese lässt sich die Annahme\neiner besonderen Suggestibilität beim Exploranden nicht ableiten.\nDiese wird besonders bei Ich-schwachen Personen, bei Menschen mit schweren hirnorganischen Defekten (Z.B. beim Delir\nu.ä.) und bei Kindern gefunden.\n2. Erfordert der Gesundheitszustand von A. ärztliche Behandlung\noder besondere Pflege und ist anzunehmen, eine allfällige Rückfallgefahr lasse sich durch die Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt verhindern oder mindern (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)?\nNein.\nGenügt eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1\nAbs. 1 letzter Satz StGB?\nEntfällt.\nWäre der sofortige Vollzug einer Strafe mit einer ambulanten Behandlung vereinbar oder würde diese durch den Strafvollzug\nschwer beeinträchtigt?\nEntfällt.\n3. Für den Fall eines bedingten Strafvollzuges:\nIst eine psychiatrische Behandlung notwendig oder zweckmässig\n(Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), so dass Weisungen (welche?) angezeigt wären oder Suchtaufsicht (recte: Schutzaufsicht) angeordnet werden sollte?\nEs erscheinen keine besonderen Massnahmen angezeigt.\n4. Sind andere Massnahmen zweckmässig, z.B. Bevormundung\noder Verbeiständung?\nNein.\n12\n\n5. Wie ist die Strafempfindlichkeit von A. zu beurteilen?\nAngesichts des fortgeschrittenen Alters ist aus psychiatrischer\nSicht bei einer möglichen Inhaftierung eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu erwarten.\n6. Gibt A. zu weiteren Bemerkungen Anlass?\nNein.“\n\nI. Mit Stellungnahme vom 22. Juni 2004 stellte Rechtsanwalt Dr. iur. Carlo Portner folgende Anträge:\n„1. Es sei ein weiteres psychiatrisches Gutachten über die Zurechnungsfähigkeit und Massnahmebedürftigkeit des Angeklagten in\nAuftrag zu geben, möglichst von einem forensisch tätigen Experten im Raume Basel oder Zürich.\n2. Eventualiter:\na) Es sei vorerst ein medizinisches Gutachten bezüglich der somatischen Seite (allfällige Demenz etc.) in Auftrag zu geben.\nb) Anschliessend sei aufgrund des Ergebnisses des somatischen\nGutachtens ein weiteres psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu\ngeben.\n3. Unter amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das Straf- und Berufungsverfahren zu Lasten des\nStaates.“\n\nBegründend führte er aus, das neue Gutachten vermöge, trotz der offensichtlich intensiven Bemühungen, den Anforderungen gerade im speziellen Fall von A.\nnicht zu genügen. Es werde nicht auf die durch den Hausarzt bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte Gesamtbeurteilung eingegangen, wonach A. Entscheide wenig kritisch durchleuchte, bevor er sie fälle; es bestehe eine Diskrepanz zwischen\nangeblich hoher Intelligenz (wobei der IQ-Test ein anderes Resultat ergeben habe)\nund dem im Laufe der Zeit mehrfachen Abweichen von der Rechtsordnung in einem\ngerade für einen Juristen unverständlichen Ausmass; es fehle eine Auseinandersetzung mit der Besessenheit durch den Wunsch, das Projekt „Industriemüllverbrennungsanlage Griechenland“ verwirklichen zu können; es fehlten Aussagen über\ndie medizinischen Hintergründe des offenbar in diesem Bereich fehlenden Steuerungsvermögens wie auch darüber, ob dieses Verhalten erheblich von der Norm\nabweiche; es fehle die Beurteilung der entsprechenden Strafempfindlichkeit aufgrund des doch recht hohen Alters und so weiter.\n\nIn materieller Hinsicht hielt er fest, dass vorliegend primär die subjektiven\nUnrechtselemente interessieren würden. Art. 138 StGB verlange eine Bereiche-\n13\n\n"}