{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-1_2004-07-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_1", "Checksum": "4ded2dc56386206cf75ac266c17b83d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 28.07.2004 SB 2003 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 28.07.2004 SB 2003 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die Überweisung des Geldes an seinen Geschäftspartner C. sei\nüber das Konto der AK. (welche noch heute existiere) erfolgt; dies aufgrund einer\nDarlehensvereinbarung vom 17. Dezember 1996. Um das Konto der AK. wieder\nauszugleichen, habe er das eigentlich für die beiden Erben F. und E. bestimmte\nGeld dieser Gesellschaft überwiesen. Wofür genau C. das Geld verwendet habe,\nkönne er nicht sagen. Jedenfalls sei dieser gewissermassen sein Kontaktmann im\nZusammenhang mit der Verbrennungsanlage in Griechenland gewesen und habe\nsein Vertrauen genossen. C. sei aufgrund seiner Kontakte zu den griechischen\nBehörden für die Beschaffung von Lizenzen und Bewilligungen zuständig gewesen,\nwährend die weiteren Partner I. und J. - welche offenbar bereits ähnliche Projekte\nrealisiert hätten - für die Mittelbeschaffung verantwortlich gewesen seien. Die ihm\nZusammenhang mit der Projektverwirklichung vorgesehene Gründung der „Al.“ sei\nam 19. Dezember 2002 erfolgt. Es sei beabsichtigt, das Gründungskapital von €\n60'000.-- auf insgesamt € 11 Mio. aufzustocken.\n\nDie psychiatrische Begutachtung schliesslich sei in zwei Sitzungen von insgesamt nicht mehr als zwei Stunden erfolgt. Das Ganze sei eher oberflächlich gewesen; Tests habe man keine durchgeführt. Über die Veruntreuung des Geldes sei\nnicht weiter geredet worden. Er selber sei jedenfalls der Überzeugung gewesen, er\nkönne das Geld in absehbarer Zeit zurückerstatten. Heute mache er keine Geschäfte dieser Art mehr.\n\nb) In seinem Parteivortrag erklärte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers\nzunächst den Verzicht auf Rückweisung der Streitsache an die Staatsanwaltschaft\nGraubünden beziehungsweise an die Vorinstanz. Hinsichtlich der Vorbringen gegen\ndas psychiatrische Gutachten kann grundsätzlich auf die Ausführungen unter lit. E\nhievor verwiesen werden. Zusätzlich wurde der Einwand erhoben, dass ohne\nnähere Angabe von Gründen auf die Durchführung einer dritten Konsultation verzichtet worden sei. Unbrauchbar sei die Begründung der Vorinstanz jedenfalls inso-\n10\n\nfern, als sie geltend mache, es sei in früheren Verfahren noch nie ein psychiatrisches Gutachten eingeholt worden und A. habe gegen das Gutachten zu gegebenem Zeitpunkt keine Einwände erhoben. Schliesslich wies der Verteidiger auf die\nStrafzumessung hin; das Gericht möge sich überwinden und dem Berufungskläger\ntrotz allem eine günstige Prognose stellen. Die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges könne noch einmal gewährt werden, da aufgrund seines fortgeschrittenen\nAlters zu erwarten sei, er werde in Zukunft solchen „Blödsinn“ bleiben lassen. Auf\nden Widerruf der im Jahre 1996 ausgesprochenen Strafe sei zu verzichten, da deren Vollzug für den Berufungskläger eine unverhältnismässige Härte zur Folge\nhätte.\n\nH. a) Mit Beschluss vom 5. März 2003, mitgeteilt am 9. April 2003, beschloss der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden:\n„1. Das Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss Graubünden wird\nvertagt.\n2. Es wird eine weitere Expertise eingeholt.\n3. Die Kosten dieses Beschlusses bleiben bei der Prozedur.\n4. (Mitteilung).“\n\nb) Mit Schreiben vom 14. April 2003 eröffnete das Kantonsgerichtspräsidium\nRechtsanwalt Dr. iur. Carlo Portner sowie dem zuständigen Staatsanwalt die Möglichkeit, sich zur vorgesehenen Nomination eines Experten sowie zur Fragestellung\nzu äussern. Am 2. Mai 2003 stellte Rechtsanwalt Dr. iur. Carlo Portner die Anträge,\nes sei ein Psychiater mit Wohn- und Arbeitsort ausserhalb des Kantons mit der Expertise zu beauftragen und der Experte müsse über genügend Lebenserfahrung\nund Sachverstand verfügen. Er schlug unter anderem vor, Dr. med. N., Chefarzt der\nKantonalen Klinik St. Pirminsberg, Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Suchtbehandlung, Pfäfers SG, mit dem Erstellen der Expertise zu betrauen. In der Folge\nerteilte der Kantonsgerichtsvizepräsident mit Schreiben vom 15. Mai 2003 Herrn Dr.\nmed. O., Klinik St. Pirminsberg, Pfäfers, den Auftrag, A. ergänzend beziehungsweise erneut zu begutachten. In seinem Gutachten vom 24. Mai 2004 beantwortete\nder Gutachter die gestellten Fragen wie folgt:\n„1. a) War A. zur Zeit seiner Tat (1997) in seiner geistigen Gesundheit\noder in seinem Bewusstsein beeinträchtigt oder war er geistig\nmangelhaft entwickelt, so dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das\nUnrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht herabgesetzt war, wenn ja, in welchem Grad (Art. 11 StGB)?\nNein. Es ergeben sich keine Hinweise für eine psychische oder\nkörperliche Erkrankung mit Wirkung auf die Kognition und Willens-\n11\n\n"}