{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-1_2004-07-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_1", "Checksum": "4ded2dc56386206cf75ac266c17b83d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 28.07.2004 SB 2003 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 28.07.2004 SB 2003 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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November 2002\nzum Schluss, dass nur eine kursorische Beurteilung der kognitiven Funktionen vorgenommen worden und darüber hinaus weder ein Blick hinter die „Fassade“ noch\neine Auseinandersetzung mit der fehlenden Kritikfähigkeit des Berufungsklägers erfolgt sei. Entsprechend könne er sich durchaus vorstellen, dass ein Obergutachten\nein anderes Bild der Zurechnungsfähigkeit von A. zeichnen könnte. Weiter wird geltend gemacht, dass weder med. pract. L. noch med. pract. H. über den Facharzttitel\n„Psychiatrie und Psychotherapie“ verfügten; vor diesem Hintergrund sei es umso\nerstaunlicher, dass der Chefarzt oder dessen Stellvertreter als Inhaber des entsprechenden Titels die Expertise nicht unterschrieben hätten.\n\nBezüglich der Strafzumessung sei in die Überlegungen miteinzubeziehen,\ndass das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden im April 1996 nicht\nmündlich eröffnet worden sei; die schriftliche Mitteilung sei am 27. August 1996 erfolgt, worauf Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden seien. Da es sich dabei aber um ausserordentliche\nRechtsmittel handle, werde die Rechtskraft des Urteils wohl auf den Zeitpunkt der\nschriftlichen Mitteilung zurückbezogen. Es sei aber davon auszugehen, dass der\nTatentschluss vorliegend lange vor der Tatbegehung im Januar 1997 erfolgt sei, so\ndass theoretisch eine Zusatzstrafe zum Urteil von 1996 auszusprechen sei. Für A.\nsei, wie er mehrfach betont habe, nach wie vor der Freispruch des Kreisgerichtes\nAF. massgebend und nicht die Verurteilung durch den Kantonsgerichtsausschuss.\nEr sei im weiteren von der Idee wie besessen beziehungsweise auf das Projekt der\nMüllverbrennungsanlage fixiert gewesen. Das spreche für eine Verminderung der\nSteuerungsfähigkeit, wenn nicht gar ein Ausschluss derselben bestanden habe, sofern überhaupt die Einsichtsfähigkeit gegeben gewesen sei. Strafmildernd sei das\nErgebnis der beantragten Oberexpertise abzuwarten, das mit Sicherheit bei A. eine\n8\n\nverminderte Zurechnungsfähigkeit belegen werde. Ebenso strafmildernd würden\ndie Einsicht, das Geständnis, die Tatsache, dass A. die Untersuchung nicht erschwert habe, und die Wiedergutmachung wirken. Schliesslich sei die angesichts\ndes recht hohen Alters besondere Strafempfindlichkeit zu berücksichtigen, so dass\neine Strafe von maximal 18 Monaten angemessen sei. Diese könne zur Bewährung\nausgesetzt werden, sei doch aufgrund des fortgeschrittenen Alters zu erwarten,\ndass A. sich in Zukunft von weiterem „Blödsinn“, wie er es nenne, abhalten lasse.\nAuf den Widerruf des bedingten Strafvollzuges für die mit Urteil vom 27. August\n1996 ausgesprochene Freiheitsstrafe sei zu verzichten. Von der starren Regel, dass\nes sich bei Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten um einen leichten Fall handle,\nkönne gemäss Bundesgericht abgewichen werden, wenn dies durch besondere objektive oder subjektive Umstände gerechtfertigt sei. Vorliegend müsse dem Aspekt\nder unverhältnismässigen Härte Rechnung getragen werden, angesichts des doch\nhohen Alters von A.. Zudem seien zwischen der früheren Verurteilung und dem Widerrufsentscheid mehr als sechs Jahre vergangen, so dass im Normalfall kein Widerruf zur Diskussion stehen würde.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in der Berufungsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nF. Während die Vorinstanz auf die Einreichung einer Vernehmlassung\nverzichtete, beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden am 20. Januar 2003 mit\nVerweis auf die Erwägungen im ergangenen Urteil die Abweisung der Berufung.\nDer Vertreter von F. beantragte mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2003 sinngemäss die Abweisung der Berufung.\n\nG. Am 5. März 2003 wurde vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden die mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Anwesend waren A. und\nsein Rechtsvertreter. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hatte auf die Teilnahme\nan der Berufungsverhandlung verzichtet. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als\nin der Sache legitimiert erklärte.\n\na) Im Rahmen der Befragung zur Person führte A. aus, dass ihm nurmehr ein\nVerwaltungsratsmandat verblieben sei; neben der Entschädigung von jährlich Fr.\n10'000.-- beziehe er noch eine AHV-Rente. Eine eigentliche Berufstätigkeit übe er\nnicht mehr aus. Bei dieser Gelegenheit legte der Rechtsvertreter, Dr. iur. Carlo Port-\n9\n\nner, nebst einem Auszug aus dem Telefonbuch des Kantons Graubünden - worin\nder Berufungskläger als Jurist geführt werde - einen Brief von F. an A. ein.\n\n"}