{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-1_2004-07-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_1", "Checksum": "4ded2dc56386206cf75ac266c17b83d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 28.07.2004 SB 2003 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 28.07.2004 SB 2003 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die Verfahrenskosten, bestehend aus:\nder Untersuchungsgebühr der\nStaatsanwaltschaft Graubünden Fr. 910.--\nden Barauslagen der\nStaatsanwaltschaft Graubünden Fr. 660.--\nder Gerichtsgebühr des\nBezirksgerichts AB. Fr. 2'500.--\nden Kosten der amtlichen Verteidigung\n(inklusive Mehrwertsteuer) Fr. 3'000.--\ntotal somit Fr. 7'070.--\nwerden A. auferlegt, welcher der Adhäsionsklägerin F. darüber\nhinaus eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen hat. Dem Adhäsionskläger E. hat der Verurteilte keine ausseramtliche Entschädigung auszurichten.\n7. (Rechtsmittelbelehrung).\n8. (Mitteilung).“\n\nE. Gegen dieses Urteil erhob A. mit Eingabe vom 6. Januar 2003 mit folgenden Anträgen Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden:\n„1. Das Dispositiv des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichtes\nAB. vom 11. September 2002 sei vollumfänglich aufzuheben.\n2. Der Angeklagte sei mit einer milden Strafe von maximal 18 Monaten zu bestrafen unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren.\n3. Eventuell sei die Strafsache zur gesetzeskonformen Durchführung und Ergänzung von Strafuntersuchung und Anklage und\nzur erneuten Anklageerhebung vor der Vorinstanz an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.\n4. Subeventuell sei die Strafsache zur gesetzeskonformen Durchführung der Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n5. Es sei der Unterzeichnende als amtlicher Verteidiger rückwirkend\nab 18.12.02 einzusetzen.\n6\n\n6. Unter amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das Straf- und Berufungsverfahren zu Lasten des\nStaates.“\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte der Berufungskläger folgende\nRechtsbegehren.\n„1. Es sei eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.\n2. Es sei ein psychiatrisches Obergutachten über die Zurechnungsfähigkeit und Massnahmebedürftigkeit des Angeklagten in Auftrag\nzu geben.“\n\nIn der Begründung beanstandete er die ungenügende Sachverhaltsabklärung durch die Anklagebehörde, welche sich in ihrer Anklageschrift mit einer sehr\nallgemeinen und teilweise tatsachenwidrigen Darstellung des Handlungsablaufes\nbegnügt habe. Dieses Vorgehen verletze das in Art. 98 StPO vorgesehene sowie\ndurch die EMRK garantierte Anklageprinzip. Man habe es sich zu einfach gemacht\nund auf das Geständnis des Berufungsklägers abgestellt, worin ja der objektive und\nsubjektive Tatbestand anerkannt würden. Zudem seien die Aussagen im psychiatrischen Gutachten in ziemlich unkritischer Weise übernommen worden. Es sei zu\nbeachten, dass es sich beim Berufungskläger um einen Mann handle, der bereits\ndas 80. Altersjahr erfüllt habe, über ein juristisches Studium verfüge und Inhaber\nsowohl des Anwalts- wie auch des Notariatspatents gewesen sei. Im Militär habe er\nden Dienstgrad eines Oberst i. Gst. mit gegen 2'500 Diensttagen bekleidet; heute\nstehe er da mit zwei nicht unerheblichen Vorstrafen und einem insgesamt getrübten\nLeumund. Die Strafuntersuchung habe diesen Gegebenheiten wie auch dem Deliktsbetrag keineswegs Rechnung getragen; Hintergründe und Beweggründe bzw.\nMotive für die Tatbegehung seien überhaupt nicht ausgeleuchtet worden. Demzufolge sei die Anklageschrift in mehrerer Hinsicht fehlerhaft. So sei der Deliktsbetrag\nohne die Abzüge und Aufwendungen des Berufungsklägers ermittelt worden.\nFalsch sei im weiteren, dass A. mit dem Geld ein Projekt für eine Sondermüllverbrennungsanlage in Griechenland finanziert und die Überweisung des gesamten\nGeldbetrages im Juli oder August 1997 stattgefunden habe. Vielmehr habe er bereits am 13. Dezember 1996 der AN. einen Vergütungsauftrag über USD 237'000.-\n- an die AM. in Athen übergeben, weil die Sache offenbar dringend gewesen sei.\nDer Betrag sei via eine Krediterhöhung auf dem Konto der AK. in AF., deren einziger\nVerwaltungsrat A. sei, verfügbar gewesen. Weil der Kredit sich nicht länger habe\noffen halten lassen beziehungsweise A. die Zinsen nicht habe längere Zeit bezahlen\nkönnen, habe er die inkriminierte Handlung vorgenommen, indem er die Zahlung\ndes Kreisamtes AG. zur Begleichung seiner Schuld gegenüber der AN. verwendet\n7\n\nhabe. Richtig sei, dass diese „Investition“ ohne Zustimmung der Erben erfolgt sei,\nfalsch sei jedoch, sie als Totalverlust zu betrachten. A. sei nach wie vor davon überzeugt, dass das Werk in Griechenland gelingen werde und er den Erben ihr Guthaben samt Zinsen zurückerstatten könne. Obwohl es bisher an der Ersatzfähigkeit\ngemangelt habe, sei doch von einem durchwegs vorhandenen Ersatzwillen auszugehen.\n\n"}