{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-1_2004-07-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_1", "Checksum": "4ded2dc56386206cf75ac266c17b83d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 28.07.2004 SB 2003 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 28.07.2004 SB 2003 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Dezember 1994 verstorben war, beauftragten F. und E. den Angeklagten, das Einfamilienhaus in AB. in einer\nfreiwilligen öffentlichen Versteigerung zu veräussern.\nDiese Versteigerung wurde vom Kreisnotar AG. am 22. November\n1996 durchgeführt. Der Verwertungserlös belief sich auf Fr. 496'000.-\n-. Diesen Betrag, abzüglich Kosten der Steigerung in der Höhe von Fr.\n7'007.20, mithin somit Fr. 488'992.80, überwies das Notariat des Kreises AG. dem Angeklagten am 29. Januar 1997.\nStatt diesen Betrag an die Erben weiterzuleiten, finanzierte A. damit\nein Projekt für eine Sondermüllverbrennungsanlage in Griechenland.\nDie Überweisung des gesamten Geldbetrages nach Griechenland erfolgte gemäss den Angaben des Angeklagten im Juli oder August\n1997. Diese ‚Investition’ erfolgte zugegebenermassen ohne Wissen\nder Erben und muss als Totalverlust betrachtet werden. Gemäss den\nAngaben des Angeklagten floss nämlich kein Geld zurück.\nIm Sommer 1999 beauftragte F. einen Anwalt, die Erbteilung zu einem\nAbschluss zu bringen. Trotz der in der Folge eingeleiteten Betreibung\nzahlte A. den Erben keinen einzigen Franken aus. Aus der Pfändungsurkunde vom 9. Januar 2001 geht hervor, dass der Angeklagte neben\nden persönlichen Effekten und den Kompetenzstücken keinerlei Vermögen besitzt.\nMit Eingabe vom 11. September 2001 macht F. gegenüber dem Angeklagten eine Zivilforderung von Fr. 127'755.70, nebst Zins zu 5%\nauf Fr. 125'224.40 seit dem 3. April 2000, geltend.\nE. reichte am 26. September 2001 eine Adhäsionsklage mit einem\nForderungsbetrag von Fr. 411'570.55 ein.“\n\nC. Mit Eingabe vom 10. September 2001 stellte A. beim zuständigen Untersuchungsrichter Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, da er\nsich „sein Verhalten normaliter nicht erklären“ könne. In der Folge wurde die ärztliche Direktion der Psychiatrischen Klinik Waldhaus mit der Erstellung einer Expertise\nbeauftragt, welche am 5. April 2002 erstattet wurde. Darin findet sich folgende Beurteilung des geistigen Zustandes von A.:\n„1. War der Angeschuldigte zur Zeit seiner Tat (1997) in seiner geistigen Gesundheit oder in seinem Bewusstsein beeinträchtigt oder\nwar er geistig mangelhaft entwickelt, so dass seine Fähigkeit zur\nEinsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser\n4\n\nEinsicht herabgesetzt war, wenn ja, in welchem Grad (Art. 11\nStGB)?\nBeim Expl. bestand zur Zeit seiner Tat keine Beeinträchtigung seiner geistigen Gesundheit oder seines Bewusstseins. Es besteht\nkeine geistig mangelhafte Entwicklung, die die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser\nEinsicht herabsetzt. Es besteht volle Zurechnungsfähigkeit.\n2. Erfordert der Gesundheitszustand des Angeschuldigten ärztliche\nBehandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, eine allfällige Rückfallgefahr lasse sich durch die Einweisung in eine Heilund Pflegeanstalt verhindern oder vermindern (Art. 43 Ziff.1 Abs.\n1 StGB)?\nGenügt eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1\nAbs. 1 letzter Satz StGB?\nWäre der sofortige Vollzug einer Strafe mit einer ambulanten Behandlung vereinbar oder würde diese durch den Strafvollzug\nschwer beeinträchtigt?\nBeim Expl. besteht keine Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung, weder institutionell noch ambulant.\n3. Für den Fall eines bedingten Strafvollzuges:\nIst eine psychiatrische Behandlung notwendig oder zweckmässig\n(Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), so dass Weisungen (welche?) angezeigt wären oder Schutzaufsicht (recte: Schutzaufsicht) angeordnet werden sollte?\nEine psychiatrische Behandlung ist weder notwendig noch zweckmässig.\n4. Sind andere Massnahmen zweckmässig, z.B. Bevormundung\noder Verbeiständung?\nEs sind keine weiteren Massnahmen zweckmässig.“\n\nD. Mit Urteil vom 11. September 2002, mitgeteilt am 17. Dezember 2002,\nerkannte das Bezirksgericht AB.:\n„1. A. ist schuldig der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2\nStGB.\n2. Dafür wird er mit einer unbedingten Gefängnisstrafe von zwei Jahren bestraft.\n3. Der mit Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom\n19. April 1996 gegen den Angeklagten bedingt ausgesprochene\nStrafvollzug für die damals ausgefällte Gefängnisstrafe von 16\nMonaten Gefängnis wird widerrufen.\n4. Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass A. die adhäsionsweise geltend gemachte Forderung von F. in Höhe von Fr.\n5\n\n"}