{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-1_2004-07-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662790c9887a632d74b248305861b94a65ed975f74511f5600201685a03050a00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_1", "Checksum": "4ded2dc56386206cf75ac266c17b83d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 28.07.2004 SB 2003 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 28.07.2004 SB 2003 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung | Vermögen"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:03:54", "Checksum": "54b31b9481b26d36da349ad163e7b1b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 28.07.2004 SB 2003 1\nRegeste:\nVeruntreuung | Vermögen\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nTribunale cantonale dei Grigioni\nDretgira chantunala dal Grischun\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 28. Juli 2004 Schriftlich mitgeteilt am:\nSB 03 1 (nicht mündlich eröffnet)\n\nUrteil\nKantonsgerichtsausschuss\n\nVorsitz Vizepräsident Schlenker\nRichterInnen Riesen-Bienz und Vital\nAktuarin ad hoc Riesen-Ryser\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Berufung\n\ndes A., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Carlo Portner, Postfach 545, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichtes Landquart vom 11. September 2002, mitgeteilt am\n17. Dezember 2002, in Sachen gegen A.,\n\nbetreffend Veruntreuung,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. A. wurde am 11. Mai 1922 in AC. GR geboren und wuchs als einziges\nKind bei seinen Eltern in AD. in geordneten Verhältnissen auf. Nach dem Besuch\nder Primar- und Kantonsschule immatrikulierte er sich an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern, wo er sein Studium mit dem Lizenziat abschloss.\nNach Graubünden zurückgekehrt, erwarb er das Anwalts- und Notariatspatent und\neröffnete in AB. eine Anwaltspraxis, die er 1957 nach AF. verlegte. Im gleichen Jahr\nübernahm er die Generalagentur einer Lebensversicherungsgesellschaft. Als Folge\neiner strafrechtlichen Verurteilung wurde ihm im Jahre 1984 das Anwaltspatent entzogen; das Notariatspatent deponierte er selbst beim JPSD. Die Tätigkeit in seinem\nRechtsberatungsbüro in AF. hat er mittlerweile eingestellt und von den vormals bestehenden fünf Verwaltungsratsmandaten ist bis heute nur mehr eines übrig geblieben. Daneben bezieht A. eine AHV-Rente. Seine Schulden schätzt er auf insgesamt\nca. 1.5 Mio. Franken. Gemäss Auszug des Betreibungsamtes AG. vom 13. Juli 2001\nergingen gegen A. von Mai 2000 bis Februar 2001 dreizehn Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 150'899.--. Im Betreibungsregister figuriert er mit 42 offenen Verlustscheinen im Betrag von Fr. 3'039'450.25.\n\nA. ist seit 1953 mit B. geborene B. verheiratet. Aus dieser Verbindung gingen\nfünf Kinder hervor.\n\nIm Schweizerischen Zentralstrafregister ist A. mit zwei Eintragungen verzeichnet. Am 1. Februar 1984 verurteilte ihn das Kreisgericht AF. wegen fortgesetzter Urkundenfälschung sowie fortgesetzter ungetreuer Geschäftsführung zu einer\nbedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten, wobei ihm der bedingte Strafvollzug\nunter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren gewährt wurde. Nachdem ihn das\nKreisgericht AF. in seinem Urteil vom 8. September 1994 vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsführung frei gesprochen hatte, verurteilte ihn der Kantonsgerichtsausschuss nach erhobener Berufung durch die Staatsanwaltschaft Graubünden am\n19. April 1996 wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsführung zu 16 Monaten Gefängnis. Erneut wurde A. der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit\nvon drei Jahren gewährt. Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hat der\nKassationshof des schweizerischen Bundesgerichtes mit Urteil vom 11. November\n1996 abgewiesen.\n\nB. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Anklageschrift der\nStaatsanwaltschaft Graubünden vom 24. April 2002 folgender Sachverhalt zugrunde:\n3\n\n"}