In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erachtet der Kantonsgerichtsausschuss daher einen Patententzug von drei Jahren als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. Da es sich beim Warnungsentzug der Jagdberechtigung nach geübter Praxis des Kantonsgerichtsausschusses um eine administrative Massnahme und nicht um eine Nebenstrafe handelt, kann er nicht gestützt auf Art. 41 StGB bedingt vollzogen werden (vgl. PKG 1991 Nr. 38). Allerdings bliebt hier anzufügen, dass aufgrund der mehreren früheren Übertretungen und der neuerlichen Verfehlung jagdrechtlich keine günstige Pro- 18