Dieses Verhalten weist - wie die Vorinstanz zutreffend feststellte - darauf hin, dass es sich bei der Straftat nicht um eine bedauerliche Entgleisung handelt, sondern um ein tieferliegendes Fehlverhalten. Die Entzugsdauer kann daher nicht im untersten Bereich festgelegt werden. T. A. ist zugute zu halten, dass er sich bisher nur leichteren Übertretungen schuldig machte, was die Entzugsdauer nach oben einschränkt. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erachtet der Kantonsgerichtsausschuss daher einen Patententzug von drei Jahren als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen.