Er bestritt zunächst, überhaupt Veränderungen am Geweih vorgenommen zu haben. Selbst als mittels einer Expertise zweifelsfrei festgestellt worden war, dass das Geweih nachträglich verändert wurde, konnte sich T. A. - im Verfahren selbst - hinsichtlich des Tatmotivs nicht zu einem Geständnis durchringen. Zwar gab er die Veränderung an der linken Geweihstange zu, doch hielt er an seiner Version der kosmetischen Veränderung bis zuletzt fest. Dieses Verhalten weist - wie die Vorinstanz zutreffend feststellte - darauf hin, dass es sich bei der Straftat nicht um eine bedauerliche Entgleisung handelt, sondern um ein tieferliegendes Fehlverhalten.