Wie bereits dargelegt wurde, wiegt das Verschulden von T. A. nicht leicht. Die am Rehgeweih vorgenommene Abänderung und die damit verfolgte Absicht der Täuschung der Jagdbehörden ist als schwere Verfehlung zu bezeichnen. Der Berufungskläger macht geltend, es habe sich um eine ausschliessliche und unüberlegte Kurzschlussreaktion gehandelt. Selbst unter diesen Umständen liesse sich das spätere Verhalten von T. A. nicht rechtfertigen. Er bestritt zunächst, überhaupt Veränderungen am Geweih vorgenommen zu haben.