b) Auch die Dauer des Patententzuges muss in Anwendung von Art. 63 StGB festgesetzt werden, das heisst nach dem Verschulden des Täters unter Berücksichtigung der Beweggründe, des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Ausgangspunkt bildet vorliegend der in Art. 48 KJG vorgesehene Entzug der Jagdberechtigung für die Dauer von mindestens einem und höchstens zehn Jahren. Die subjektiven (Schwere des Verschuldens) und die objektiven (Widerhandlung gegen grundlegende wichtige Regeln) Umstände sind massgebend für die Dauer des Patententzuges (PKG 1991 Nr. 37). Wie bereits dargelegt wurde, wiegt das Verschulden von T. A. nicht leicht.