a) Gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. b KJG ist die Jagdberechtigung vom Richter für die Dauer von mindestens einem und höchstens zehn Jahren zu entziehen, 17 wenn der Täter oder Gehilfe erlegtes Wild zum Zwecke der Täuschung verändert. Der Berufungskläger ist einer solchen Jagdkontravention schuldig gesprochen worden, weshalb ihm zwingend das Patent zu entziehen ist. Nachstehend bleibt daher einzig zu prüfen, für welche Dauer dem Berufungskläger die Jagdberechtigung zu entziehen ist.