8. Der Berufungskläger beantragt für den Fall eines Schuldspruches das Absehen von einem Entzug der Jagdberechtigung beziehungsweise eine Reduktion des Entzuges von drei Jahren auf das gesetzliche Minimum von einem Jahr. Als Begründung macht er geltend, es habe sich um eine ausschliessliche und unüberlegte Kurzschlussreaktion gehandelt. Er habe lediglich eine kosmetische Korrektur vorgenommen, nicht aber das Gehörn zum Zwecke der Täuschung verändert. Ausserdem müsse sein guter Leumund sowie sein Einsatz für Jagd und Natur zu seinen Gunsten gewertet werden.