Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 500.-- als dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen (der Berufungskläger hatte im Jahre 2001 gemäss provisorischer Steuerveranlagung ein steuerbares Einkommen von Fr. 49'303.--. In der genannten Steuerveranlagung weist er zudem ein Reinvermögen von Fr. 162'378.-- aus) des Berufungsklägers als angemessen.