Hinzu kommt, dass der Berufungskläger auch nach dem Abschuss noch bestrebt war, mit Ausreden über die fehlende Jagdbarkeit des erlegten Rehbockes hinwegzutäuschen. Er bewies damit eine erhebliche weidmännisch verwerfliche Gesinnung. Straferhöhend ist sein etwas getrübter weidmännischer Leumund zu werten. Strafschärfend fällt das Zusammentreffen mehrerer Handlungen ins Gewicht. Starfmindernd kann der gute bürgerliche Leumund gewertet werden. Strafmilderungsgründe liegen keine vor.