Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, begründen der rechtswidrige Abschuss eines Tieres sowie die damit zusammenhängende Verletzung weidmännischer Sorgfaltspflichten eine eher geringe Strafwürdigkeit, da durch die unerlaubte Handlung lediglich der Kanton als Regalinhaber in seinem Vermögen geschädigt wird. Viel schwerer wiegen jedoch die Unterlassung der Selbstanzeige sowie die von T. A. vorgenommenen Veränderungen am Geweih zum Zwecke der Täuschung. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger auch nach dem Abschuss noch bestrebt war, mit Ausreden über die fehlende Jagdbarkeit des erlegten Rehbockes hinwegzutäuschen.