BGE 124 IV 44 f.). Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist ohne Bindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden. Gemäss Art. 47 Abs. 1 KJG wird die vorsätzliche Verletzung von Jagdregeln mit Haft oder Busse bis zu Fr. 20'000.-- bestraft. Bei fahrlässiger Begehung ist die Strafe 16