Hierfür wäre er im Übrigen gemäss Art. 15 Abs. 3 KJG auch dann verpflichtet gewesen, wenn er lediglich Zweifel an der Jagdbarkeit des Tieres gehabt hätte. Obwohl er nach dem Abschuss des Tieres sowohl mit dem Wildhüter als auch mit dem Jagdund Fischereiaufseher in Kontakt war, hat er es unterlassen, diese über den Fehlabschuss zu informieren. Damit hat sich T. A. einer Verletzung von Art. 15 Abs. 3 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG schuldig gemacht.